Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Artikel 73. 
Der im Artikel vier und fuͤnfzig vorgesehene Beschluß kann nur in einer 
Plenarversammlung mit Beistimmung von wenigstens sieben Direktionsmitglie- 
dern gefaßt werden. Diese Bestimmung gilt auch fuͤr den im Artikel fuͤnf 
und fuͤnfzig vorgesehenen Beschluß der Direktion. 
Artikel 74. 
Die im Artikel neun und vierzig vorbehaltene Entschaͤdigung wird fuͤr 
die Direktionsmitglieder der beiden Gschaften zusammen auf zwei Tausend 
Thaler Preußisch Kurant oder drei Tausend fünf Hundert zwonzig Gulden 
Niederländisch Kurant jahrlich bis zum Schlusse des ersten Kalenderjahres 
nach Eröffnnng des Betriebes der Bahn von Aachen nach Mastricht, Herrauf 
während der folgenden vier Jahre auf zwei Prozent und spater auf Ein Pro- 
zent vom Gesammtbetrage der Dividenden beider Gesellschaften fesigesetzt. 
Artikel 75. 
Die Direktionen beider Gesellschaften werden fortwährend sich gegenseitig 
die gn ihnen gefaßten Beschlüsse und die Protokolle ihrer Versammlungen 
mittheilen. 
Jedes Oirektionsmitglied der beiden Gesellschaften kann, wenn es auch 
nicht nach Artikel vier und vierzig und siebenzig besondere Aufträge erhalten 
hat, von allen Verwaltungsgegenständen der einen, wie der andern Gesellchaft 
Kenntniß nehmen. 
Artikel 76. 
Wenn die gemeinschaftliche Direktion nicht zu statutenmaßigen Beschlüs- 
sen gelangen kann, oder wenn zwischen den Direktionen beider Gesellschaften 
Zwiespalt enrsteht, so wird der Kontrollkommission die Entscheidung in einer 
Versammlung übertragen, in welcher wenigstens sieben ihrer Mitglieder gegen- 
wärtig sein müssen. 
Vierte Abtheilung. 
Bestimmungen über die Kontrollkommission; zur zweiten Abtheilung des 
dritten Titels. 
Artikel 77. 
Für beide Gesellschaften soll nur Eine Kontrollkommission fungiren, die 
jährlich von der Generalversammlung gewählt wird. 
Diese Kommission besteht aus einem Präsidenten, einem Bhebräskdemten 
und acht andern Mitgliedern, also im Ganzen aus zehn Mitgliedern, von 
welchen wenigstens zwei und höchstens drei aus den Bewohnern von Aachen 
oder Bursscheid, wenigstens zwei und höchstens drei aus den Bewohnern von 
Mastricht und die übrigen Mitglieder aus andern Orten des Herzogthums Lim- 
burg und des Regierungsbezirks Aachen zu wählen sind. 
Nach Beendigung der Wahl der zehn Mitglieder wählt die General= 
versammlung aus den zu Mastricht und zu Aachen oder Burtscheid wohnenden 
(Nr. 2678.) * en
	        
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