Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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deren Namen die Zusicherungsscheine ausgestellt wurden, oder resp. deren Erben 
selbst oder durch Bevollmächtigte Theil; indem bis zur landesherrlichen Geneh- 
migung eine etwaige Uebertragung der Aktienzeichnung bei der Gesellschaft 
unberücksichtigt bleibt. 
Bei solchen Generalversammlungen wird das Stimmrecht nicht nach 
Artikel fünf und zwanzig, sondern nach der Zahl der Aktien ausgeübt; die 
Beschlüsse so wie etwaige Wahlen finden nach absoluter Stimmenmehrheit 
Statt, und jeder Abliengeichner wenn auch nicht bei der Versammlung gegen- 
wärtig, wird durch die Entscheidung der Stimmenmehrheit verpflichtet. 
  
Folgt 
das von der zu Mastricht domizilirten 
Aachen = Mastrichter Eisenbahngesellschaft 
Sta tu t. 
Erster Titel. 
Bildung, Zweck und Kapital der Gesellschaft, Rechnungslage und 
verschiedene allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Nach den Beslimmungen des Niederländischen Handelsgese buches Artikel 
* und dreißig bis einschließlich sechs und fuͤnfzig konstituirt sich unter dem 
amen: 
  
„Aachen-Mastrichter Eisenbahngesellschaft“ eine anonyme Han- 
delsgesellschaft, deren Wohnsitz Mastricht ist. Die Dauer derselben wird vor- 
läusig auf zweihundert Jahre festgesetzt, vorbehaltlich der im Artikel zwei und 
zwanzig enkhaltenen Bestimmungen. 
Artikel 2. 
Zweck der Gesellschaft ist, um in der im vierten Titel naher bezeichneten 
Gemeinschaft mit der ebenfalls unter dem Namen „Aachen-Mastrichter Eisen- 
bahngesellschaft“ in Aachen domizilirten Gesellschaft eine Eisenbahn von Aachen, 
am Rheinischen Bahnhofe daselbst anfangend, über Laurensberg nach Mastricht 
mit gwei Zweigbahnen und zwar einer auf Preußischem Gebiete von Büschgen 
bei Laurensberg bis in die Gegend von Kohlscheid und die andere auf Nieder= 
ländischem Gebiete zur Verbindung mit dem Steinkohlenbergwerke zu Kirchrath 
zu erbauen und zu benutzen. Artikel s 
rtikel 3. 
Die Gesellschaft kann nach vorgängigem Beschluß der Generalversamm- 
lung auch andere, als die im Artikel zwei bemerkten Zweigbahnen bauen und 
benutzen. 
Artikel 41. 
Sie kann mit den Unternehmern von Eisenbahnen, die in direkter Ver- 
(Nr. 2678.) bindung
	        
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