Die nicht in diesem Titel bezeichneten Befugnisse und Verrichtungen der
Generalversammlung sind in den Artikeln drei, vierzehn, fuͤnfzehn, sechszehn,
neunzehn, zwanzig, fuͤnf und dreißig, sieben und dreißt „, neun und dreißig, vier-
zig, ein und sechszig, zwei und sechszig und sieben und siebenzig angegeben.
Artikel 34.
Die Generalversammlung kann das Verfahren bei ihren Verhandlungen
und Beschlußnahmen innerhalb der Vorschriften dieses Statuts durch ein Re-
glement festsetzen, welches der Beslaätigung der Regierung unterworfen ist.
Dritter Titel.
Die Verwaltung.
Erste Abtheilung.
Die Direktion.
Artikel 35.
- Die Direktion besteht aus fuͤnf Mitgliedern, welche ihren Wohnsitz in
Mastricht haben müssen.
Die Wahl der Direktionsmitglieder erfolgt durch die Generalver=
sammlung.
Jedes Mitglied muß fünf Aktien der Gesellschaft besitzen oder erwerben,
welche während der Amtsdauer in der von der Kontrollkommission zu bestim-
menden Art und Weise deponirt werden.
Artikel 36.
Die Dauer der Funktionen der Direktionsmitglieder ist fünf Jahr. Jähr-
lich scheidet ein Mitglied aus; die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Bis die Reihe des Ausscheidens sich gebildet hat, bestimmt darüber
das Loos.
Artikel 37.
Wemn auf r*) eine Weise die Seelle eines Direktionsmitgliedes vor
dem regelmäßigen Ablaufe der Amtsdauer vakant wird, so ersetzt die nachste
Generalversammlung diese Stelle durch neue Wahl für die noch übrige Amts-
dauer des Ausgerretenen. Erachtet die Kontrollkommission die Wiederbesetzung
der Stelle für dringend, so wird sie von dieser Kommission vorläufig bis zu jener
Generalversammlung besetzt.
Artikel 38.
Kein Direktionsmitglied darf in direkter oder indirekter Weise Bauten
oder Lieferungsgeschäfte für die Gesellschaft unternehmen, oder ihr Banquier sein.
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