jaͤhrlich von der Generalversammlung erwaͤhlt, uͤber deren Zusammensetzung und
Funlianen die vierte Abtheilung des vierten Tirels die näheren Bestimmungen
enthält.
Dritte Abtheilung.
Die Beamten, Angestellten und Techniker der Gesellschaft.
Artikel 51.
Als ersier Verwaltungsbeamte zur Führung der Geschäfte nach den Be-
schlüssen der Direktion wird ein Spezialdirektor angestellt, welcher bei derselben
eine berathende Stimme hat, und insbesondere auch bei der Anstellung der
bbrien Gesellschaftsbeamten, Techniker und des Dienstpersonals vorgängig zu
ren ist.
Der Spezialdirektor unterzeichnet, vorbehaltlich der im Artikel fünf und
vierzig enthaltenen Bestimmungen, Namens der Direktion, ohne daß es der
Mitunterschrift eines Direktionsmirgliedes bedürfte, für die laufenden Geschäfte,
welche als Ausführung der bereits getroffenen Einrichtungen oder gefaßten
Beschlüsse, oder abgeschlossenen Verträge zu betrachten sind; doch soll seine
Umerschrift bei Verfügungen über die Fonds der Gesellschaft, oder für Rech-
nung der letztern auf Bangquiers oder auf Namen lautenden Schuldtiteln allein
nicht ausreichen, wenn die Summe zwei Tausend fünf hundert Thaler Preu-
Kisch Kuram oder vier Tausend vier hundert Gulden Niederländisch Kurant
übersteigt. Die Kontrollkommission kann diese Summe, wenn wenigstens sieben
ihrer Ni lieder beistimmen, auf fünf Tansend Thaler Preußisch Kurant oder
ache Tausend acht hundert Gulden Niederländisch Kurant feststellen.
Der Spezialdirektor hat eine nicht unter fünf Tausend Thaler Preußisch
Kurant, oder acht Tausend acht hundert Gulden Niederlandisch Kurant betra-
gende Kaurion zu leisten. Seine Besoldung soll von dem Zeitpunkte der Divi-
dendenvertheilung an, zum Theil in einer Tantième vom Reinertrage bestehen.
Artikel 52.
Es können Stellvertreter des Spezialdirektors angestellt, oder auch an-
dere Beamten zeilweise mit seinen Funktionen beauftragt werden.
Artikel 53.
Der Spezialdirektor und seine Stellvertreter dürfen keine Handelsgeschäfte
betreiben, keine ihnen nicht durch das Gesetz gebotenen Funktionen in der Kom-
munalverwaltung wahrnehmen und nicht an der Verwaltung von andern Kor-
porationen, Instuten und anonymen Gesellschaften Theil nehmen, als wenn
es vorgängig von der Oirekrion und von der Kontrollkommission geneh-
migt wird.
Ar-