Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

Artikel 34. 
Die Direktion wird suchen, den Artikel vier und fünfzig des Statuts der 
zu Aachen domizilirten Aachen-Mastrichter Eisenbahngesellschaft durch die Auf- 
nahme geeigneter Bestimmungen in die, durch den erwähnten Artikel vorgesehe- 
nen Verträge auch in den Niederlanden zur Ausführung zu bringen. — be- 
sagte Artikel vier und fünfzig des Statuts der zu Aachen domizilirten Aachen- 
astrichter Eisenbahngesellschaft lautet wie folgt: 
„Welches auch die Bestimmungen der Verträge über die Ansiellung des 
Spezialdirektors, seiner Stellvertreter, der obern Techniker, der Kondukteure ein- 
zelner Bausektionen und einzelner Pooßn Bauten und der Chefs oder Vor- 
sieher der Hauptabtheilungen der Betriebsverwaltung und der Bahnunterhal- 
lung sein mögen, so verbleibt der Direktion das Recht, jeden der genannten 
Beamten oder Techmiker wegen Dienstwergehen, Fahrlässigkeit oder aus mora- 
lischm Gründen vermittelst eines, nach Arrikel drei und siebenzig gefaßten Be- 
schlusses vorläufig vom Dienslte zu suspendiren, auch auf die Entlassung bei der 
Kontrollkommission anzmragen. 
Die Enrlassumg kann sodann von der Kontrollkommission mit keiner ge- 
ringeren Majoricät, als wenigstens sieben Stimmen ausgesprochen werden. Ver# 
diesem Ausspruche wird der betreffende Beamte oder Technlker, insofern er sich 
nicht entfernt hat, zur schriftlichen oder mündlichen Vertheidigung vor der Kon- 
trollkommission aufgefordert. 
Die von der letztern solchergestalt ausgesprochene Entlassing eines Beam- 
ken oder Technikers hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewähr= 
ten Ansprüche an die Gesellschaft für Besoldung, Antheil am Reinerkrag, Ent- 
schädigungen, Gratifkkationen oder sonstige Vortheile von selbst erlöschen.“ 
Artikel 55. 
Die Direktion wird in gleicher Weise, wie solches im vorigen Areikel 
bemerkt ist, den Artikel fünf und fünfzig des Statuts der zu Aachen domizi- 
lirten Aachen = Mastrichter Eisendahngesellschaft auszuführen suchen. Dese- 
Artikel lautet wie folgt: 
„Alle übrigen auf Jahrgehalt und vertragsmäßig angesiellten Beamten, 
Techniker und Hülfsarbeiter der Gesellschaft sind, in sofern die Verträge nicht 
besondere Bestimmungen über Suspension vom Diensie und über Entlassung 
aus demselben enthalten, ebenfalls den im Artikel vier und fünfzig enthaltenen 
Bestimmungen unterworfen, mit der Modifikation, daß das Recht, vom Diensie 
zu suspendiren, dem einschldgigen höhern Beamten oder Techniker zusteht, und 
daß das Recht, die Entlassung auszusprechen, von der Direktion in der Art 
ausgeübt wird, wie solches im Ar#ikel drei und siebenzig angegeben ist.“ 
(Nr. 2678.) 10 Vier-
	        
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