Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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3Zweite Abtheilung. 
Bestimmungen zum zweiten Titel binsichtlich der Generalversammlung. 
Artikel ö1. 
Die Generalversammlungen beider Gesellschaften sollen gemeinschafllich 
gehalten werden, dergestalt, daß daran ihre beiderseitigen Mktionaire mit den, 
in beiden Statuten gleichmihzig festgesetzten Rechten und Pflichten Theil nehmen. 
Die Beschlüsse, Wahlen und Entscheidungen dieser gemeinschaftlichen 
Generalversammlungen sind gleich verbindlich für die Aktionaire beider Gesell- 
schaften. . - 
Artikel 62. 
Die Generalversammlungen werden abwechselnd in Aachen und Mastricht 
gehalten. 
Von dieser Regel koͤnnen Ausnahmen Statt finden, wenn solche von den 
Direktionen beider Gesellschaften mit einer Majoritaͤt von wenigstens sieben 
Direktionsmitgliedern beschlossen werden. 
Dritte Abtheilung. 
Bestimmungen zur ersten und dritten Abtheilung des dritten Titels, die ge- 
meinschaftlichen Beziehungen der irektionen beider Gesellschaften 
etreffend. 
Artikel 63. 
Die Direktionen beider Gesellschaften treten als gemeinschaftliche Direk- 
tion für diejenigen Gegensiände zusammen, die ihrem Beschlusse nach diesem 
Statut vorbehalten sind. Die nach den Bestimmungen desselben der gemein- 
schaftlichen Direktion nicht überwiesenen Verwaltungsgegenstände gehören zum 
Ressort derjenigen Direktion, welche in dem Landesgebiete, wo jene vorkommen, 
domizilirk ist. 
Artikel 64. 
Beschlüsse der gemeinschaftlichen Direktion können in zweierlei Weise be- 
wirkt werden, und zwar: 
a) Durch Zustimmung der Direktion der Einen Gesellschaft zu den Beschlüssen 
der Direktion der Andern Gesellschaft; 
b)) Durch Plenarversammlungen, an welchen die Direktionsmitglieder beider 
Gesellschaften Theil nehmen. 
Artikel 65. 
Die Plenarversammlungen werden abwechselnd in Aachen und Mastricht 
gehalten. Den Vorsitz führt der Präsident respektive der Vizepräsident der- 
(## 2678.) jeni-
	        
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