jenigen Direktion, in deren Wohnsig die Versammlung Statt findet. Ausnah-
men hinsichtlich des Wechsels des Ortes der Versammmungen können eintreten,
wenn die Präsidenten der beiden Direktionen darüber einverstanden sind.
Artikel 66.
Die Plenarversammlungen können von dem Präfidenten der Direktion
spwohl der Einen wie der Andern Gesellschaft und auch von dem Spezial-
lrektvr bernfen werden. In den Einladungen zu den Versammlungen wer-
den die zu derathenden Gegensiände summarisch angegeben; solche, bei welchen
dies unterlassen ist, sind bis zur nächsten Versammlung zu vertagen, in sofern
dies von wenigstens drei Mitgliedern verlangt wird.
Artikel 67.
Vorbehaltlich der in den Artikeln zwei und sechszig, nenn und schszig,
siebenzig und drei und siebenzig enthaltenen Bestimmungen ist zur Gültigkeit der
Beschlüsse der Plenarversammlungen erforderlich:
a) Die Arwesenheit von wenigstens fünf Direktionsmitgliedern von belden Ge-
sellschaften, ohne Rücksicht darauf, wie viele von jeder gegemwartig find.
b) Daß den Beschlüssen Mitglieder der beiden Direktionen beistimmen, ohne
Räcksicht auf das gegenseltige Verhältniß der Zahl dieser Mitglieder.
Im Uebrigen gelten für die Berathungen und Beschlußnahmen der Ple-
nawersammlungen die Bestimmungen des Artikels drei und vierzig.
Artikel 68.
Der gemeinschaftlichen Direktion wird vorbehalten, über folgende Gegen-
stände zu beschließen, bevor solche von einer der Direktionen beider Gesellschaf-
ten zur Ausführung gebracht werden dürfen:
a) Die Einzahlungen auf Aktien und die dieserhalb vordehaltenen näherm
Bestimmungen nach Arrikel acht;
b) Die Ausgabe und die Bezahlung der Dividendenscheine und die darauf
bezüglichen Bekanntmachungen nach Artikel zwölf;
c) Die Berufung von Generalversammlungen und die Fesisiellung der ihnen
Seitens der Drerrion zu machenden Worschläge;
d) Die Fesistellung der Bilanz nach Artikel sechszehn;
e) Die Fesnellun des im Artikel siebenzehn bezeichneten Berichtes;
0 Die Fesisiellung der im Artikel vier und zwanzig vorbehaltenen nähern
Besiimmungen hinsichtlich der Theilnahme an der Generalversammlung;
6 Die Annahme und Entlassung der Beamten, Angestellten und Techniker,
die auf längere Zeit als Einen Monat angenommen werden sollen,
respektive angenommen waren;
h) Die im Artikel acht und vierzig bezeichneten Gegenstände;
i) Die Ausführung von Bauten und die allgemeinen Grundsätze, nach
welchen dieselben ausgeführt werden sollen; *vb
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