Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

Artikel 73. 
Der im Artikel vier und fuͤnfzig vorgesehene Beschluß kann nur in einer 
Plenarversammlung mit Beistimmung von wenigstens sieben Direktionsmitglie- 
dern gefaßt werden. 
Diese Bestimmung gilt auch für den im Artikel fünf und fünfzig vor- 
gesehenen Beschluß der Direktion. * 
Artikel 74. 
Die im Artikel neun und vierzig vorbehaltene Entschädigung wird für 
die Direktionsmitglieder der beiden Gesellschaften zusammen auf zwei Tausend 
Thaler Preußisch Kurant, oder drei Tausend fünf hundertzwanzig Gulden 
Niederländisch Kurant jährlich bis zum Schlusse des ersten Kalenderjahres 
nach Eröffnung des Betriebes der Bahn von Aachen nach Mastricht, hierauf 
während der folgenden vier Jahre auf zwei Prozent und spater auf Ein 
Mozent vom C####enag. der Dividenden beider Gesellschaften festgesetzt. 
Artikel 75. 
Die Direktionen beider Gesellschaften werden fortwährend sich gegenseitig 
die zoen ihnen gefaßten Beschlüsse und die Protokolle ihrer Versammlungen 
mittheilen. 
Jedes Direktionsmitglied der beiden Gesellschaften kann, wenn es auch 
nicht nach Artikel vier und vierzig und siebenzig besondere Aufträge erhalten 
hat, von allen Verwaltungsgegenständen der einen wie der andern Gesellcchaft 
Kenntniß nehmen. 
Artikel 76. 
Wenn die gemeinschaftliche Direktion nicht zu statutenmäßigen Beschlüssen 
gelangen kann, oder wenn zwischen den Direktionen beider Gesellschaften Zwie- 
palt entsteht, so wird der Kontrollkommission die Entscheidung in einer Ver- 
sommüm übertragen, in welcher wenigstens sieben ihrer Mitglieder gegenwärtig 
sein muͤssen. 
  
Vierte Abtheilung. 
Bestimmungen uͤber die Kontrollkommission; zur zweiten Abtheilung des 
dritten Titels. 
Artikel 77. 
Fuͤr beide Gesellschaften soll nur Eine Kontrollkommission fungiren, die 
jaͤhrlich von der Generalversammlung gewaͤhlt wird. 
Diese Kommission besteht aus einem Praͤsidenten, einem Vizepraͤsidenten 
und acht andern Mitgliedern, also im Ganzen aus zehn Mitgliedern, von —* 
en
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.