Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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chen wenigstens zwei und höchstens drei aus den Bewohnern von Aachen oder 
Burtscheid, werisien zwei und höchstens drei aus Bewohnern von Mastricht 
und die übrigen Mitglieder aus andern Orten des Herzogthums Limburg und 
des Regierungsbezirks Aachen zu wählen sind. 
Nach Beendigung der Wahl der zehn Mitglieder wählt die General-= 
versammlung aus den zu Mastricht und zu Aachen oder Burtscheid wohnenden 
den Präsidenten und den WVizepräsidenten, und zwar dergestalt, daß der Wohn- 
ort des Präsdenten sowohl wie des Vizepräsidenten jährlich zwischen Mastricht 
und Nachen oder Burtscheid wechselt, und daß die beiden Präsidenten nicht an 
einem und dem nämlichen Orte wohnen. 
Die Mitglieder der Kontrollkommission müssen fünf Aktien der einen 
oder der andern Gesellschaft besitzen oder erwerben; diese Aktien werden wäh- 
rend der Amtsdauer bei der DOirektion Einer der beiden Gesellschaften deponirk. 
Artikel 78. 
Die Kontrollkommission wird durch den Präsidenten, oder in dessen 
Berhinderung durch den Vizepräsidenten berufen, wenn einer von beiden die 
Berufung für nothwendig erachtet, oder wenn diese von wenigstens vier Mit- 
gliedern schriftlich verlangt wird, oder wenn die Direktion darauf anträgt. 
Die Bemsung erfolgt mindestens sechs Tage vor dem beadsichtigten 
Zusammentrikt. In dem Berufungsschreiben werden, so viel nöthig, die Gegen- 
siände der Berathung im Allgemeinen angegeben. 
Artikel 79. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen, vorbehaltlich der in den Artikeln 
neun und dreißig, ein und fünfzig, vier und fünfzig, sechs und stebenzig, zwei 
und achtzig, k. 8 enthaltenen Bestimmungen, wenigstens fünf Mitglieder ver- 
sammelt sein. Die Beschlüsse und Wahlen finden unter dem vorsiehend be- 
merkten Vorbehalte nach absoluter Stimmenmehrbeit der Anwesenden Statt. 
Ist nicht diese, sondern nur Stimmengleichheit erreichbar, so entscheidet die 
Stimme des Vorsitzenden. 
Artikel 80. 
Bei jeder Versammlung der Kontrollkommission wählt dieselbe zuvörderst 
aus ihrer Mitte einen Protokollführer. Die Protokolle sind von den anwe- 
senden Mitgliedern zu unterschreiben. 
Der Worsitzende der Kontrollkommission leitet die Verhandlungen. 
Artikel 81. 
Die Versammlungen der Kontrollkommission finden abwechselnd in Aachen 
und Mastricht Statt. 
Ausnahmen von dieser Regel sind statthaft, wenn der Präsident und 
Bizepräsident darüber einverstanden find. 
Jabrgang 1846. (Nr. 2678.) 11 Ar-
	        
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