Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Artikel 82. 
Die Kontrollkommission ist verpflichtet: 
a) Die von den Beamten der Gesellschaft zu leistenden Kautionen auf den 
Antrag der Direktion oder nach eigenem Ermessen festzustellen; 
h) uͤber alle Antraͤge der Direktion Beschluß zu fassen; 
c) die ihr nach diesem Statut uͤberwiesenen Entscheidungen auszusprechen; 
ch die von der Direktion jaährlich vorzulegende Rechnung zu prüfen und nach 
erlangter Ueberzeugung von deren Richtigkeit Decharge zu ertheilen. 
Zur Pruͤfung dieser Rechnung und der dazu gehoͤrigen Belege waͤhlt die 
Kontrollkommission jaͤhrlich aus ihrer Mitte einen Rechnungsrevisor. 
So lange der Bau der Bahn nicht beendet ist, koͤnnen auf gleiche Weise 
mehre Rechnungsrevisoren ernannt werden. 
Die Kontrollkommission nimmt übrigens nicht Theil an der ausführen- 
den Verwaltung, für welche die Direktion allein besiellt und verantwortlich 
bleibt, ist aber zu Folgendem befugt: 
e) Sie kann unter Zuziehung des Spezialdirektors oder eines Oirektions- 
Mitgliedes, außergewöhnliche Kassenrevisionen bei den Kasstrern oder 
Empfängern der Gesellschaft durch Eins oder mehrere ihrer Mitglieder 
halten lassen, wozu der Präsident und der Vizepräsident von Amtswegen 
ohne weiteren Beschluß befugt sind. 
DOer Präsident, sowie auch der Vizepräsident kann in den Büreaus der 
Oirektion von deren Protokollen, Beschlüssen, Büchern und Dokumenten, 
sowie von der Rechnungsführung und technischen Administration Kennt- 
niß nehmen; auch kann die Kontrollkommission mit einer Majorität von 
wenigstens sieben Stimmen noch Einem sonstigen Mitgliede die Befugniß 
zu einer solchen Kenntnißnahme während eines Jahres oder kürzerer 
Zeit beilegen. 
Mit einer Majorität von wenigstens sechs Stimmen kann die Kontroll- 
Kommission die Berufung einer außergewöhnlichen Generalversammlung 
veranlassen, wenn sie nothwendig erachtet, daß ohne Zeiwerlust eine der 
im Arrikel vierzig enrhaltenen Bestimmungen in Anwendung zu bringen 
sei, oder daß bei einer außergewöhnlichen Veranlassung die Bewirkung 
eines Beschlusses der Generalversammlung dringlich seij; 
„h) die Koncrollkommission kann festsetzen, daß Arbeiten, deren Objekt acht 
Tausend acht hundert Gulden Niederländisch Kurant oder fünf Tausend 
Thaler Preußisch Kurant, und Lieferungen von Materialien oder Uten- 
silien, deren Objekt siebenzehn Tausend sechshundert Gulden Niederlän= 
disch Kurant oder zehn Tausend Thaler Preußisch Kurant übersteige, 
nicht anders als durch öffentliche Verdingung beschafft werden solleu. 
· Die übrigen nicht in der gegenwärtigen Abtheilung enthaltenen Funk- 
tionen der Kontrollkommission sind in den Ar#keln dreißig, zwei und dreißig, 
drei und dreißig, fünf und dreißig, sieben und dreißig, acht und dreißig, neun 
und 
s 
6.
	        
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