Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt, 
b) **n der Transport auf der Eisenbahn länger als sechs Monate ganz 
aufhört, 
c) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution voll- 
streckt wird, " 
wenn Umstande eintreten, die einen Gläubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge- 
sellschaft zu begründen. 
Es bedarf in diesen Fällen einer Kündigungsfrist nicht, sondern das 
Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurück- 
gefordert werden, und zwar: 
Zu #K. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
Zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
Zu c. bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekution, 
Zu (ll. süh zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehbrt 
aben. 
Dagegen wird der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft die Befugnis vor- 
behalten, die Prioritaͤtsaktien Litt. B. entweder durch Kündigung oder durch 
ein Amortisationsverfahren mittelst Zahlung des Neunwerthes einzulösen. 
Hierzu bedarf es in beiden Fällen der Genehmigung des Staates, auch 
bleibt demselben die Feststellung aller Modalitäten, unter denen die Rückzah- 
lung, sei es durch Kündigung oder, Amortisation, Statt finden soll, überlassen. 
g. 5. 
Die Inhaber der auf Grund des am 7. Maͤrz 1843. Allerhoͤchst bestaͤ- 
tigten Nachtrages zum Gesellschaftsstatute vom 8. Februar 1843. bereits aus- 
gefertigten 3703 Sctück Prioritäts-Aktien genießen sowohl wegen des Kapitals 
als wegen der Zinsen das Vorzugsrecht vor den neu auszufertigenden 12,766 
Stück Prioritäts-Aktien. 
. 6. 
Die Inhaber der Prioritäts-Aktien sind zwar berechtigt, an den Gene- 
ralversammlungen Theil zu nehmen, aber weder stimm= noch wahlfähig. 
Alle übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsstatuts vom 22. März 1841., 
soweit sie nicht durch den gegenwärtigen Man und durch die vorstehenden 
Bedingungen geändert sind, finden auch auf die Prioritäts-Aktien Anwendung. 
Oen vorstehenden Nachtrag zum Gesellschaftsstatute der Oberschlesischen 
Eisenbahngesellschaft vom 22. März 1811. hat der unterzeichnete Verwaltungs= 
rath der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft auf Grund des Beschlusses der 
Generalversammlung vom 16. Juli 1845. Namens der Oberschlesischen Eisen- 
bahngesellschaft errichtet und vollzogen. 
Breslau, den 3. November 1815. 
Der Verwaltungsrath der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. 
  
(Ne. 2679.) Schema
	        
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