Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Rücksichtlich der Beförderungspreise für Truppen, Waffen, Kriegs= und 
Perpflegungsbedürfnisse, so wie Militaireffekten jeglicher Art soll kein Unter- 
schied zwischen den resp. Regierungen gemacht werden. 
Die den resp. Regierungen eigenthumlich gehörigen Milikaireffekten, welche 
auf der Eisenbahn befördert werden sollen, bleiben von der Entrichtung der 
Durchgangsabgaben befreit. Dergleichen Transporte müssen jedoch zu dem 
Behufe entweder unter militairischer Begleitung gehen oder mit einem Passe 
der absendenden Militairbehörden versehen sein. Der Transport von Truppen 
auf der Eisenbahn wird den zuständigen Behörden, beziehungsweise den gegen- 
seitigen Landesregierungen, jedesmal vorher zeitig genug angezeigt werden. 
Artikel 9. 
Die vier hohen Regierungen verpflichten sich, darauf ein wachsames 
Auge zu haben, daß weder auf den Bahnhöfen, noch in den zur Eisenbahn 
gehörigen Gebäuden, noch sonst in der Nähe der Eisenbahn Spielbanken an- 
gelegt oder Hazardspiele irgend einer Art gedulder werden. 
Artikel 10. 
Die Regierungen von Kurhessen und Schaumburg-Lippe sichern den Re- 
gierungen von Preuzen und Hannover den ungehinderten Transit der Preußischen, 
eziehungsweise der Preußisch-Hannoverschen Brief-, Packet= und Geldsendun- 
gen jeglicher Art über die von der Eisenbahn zwischen Hannover und Minden 
erührten Kurfürstlich Hessischen und Fürstlich Schaumburg-Lippeschen Gebiete 
auf so lange zu, als diese Eisenbahn besteht. 
Es wird dieser Transit mittelst durchgehender besonderer Eisenbahn- 
Postwagen oder mittelst der Gepäckwagen der Eisenbahnverwaltung, unter 
Begleitung von Preußischen oder Hannoverschen Postkondukteurs Statt haben. 
Die Regierungen von Preußen und Hannover sagen dagegen den Re- 
ierungen von Kurhessen und Schaumburg-Lippe zu, daß der Transit ver- 
shlosschre Brief= und Zeitungspackete zwischen den dermalen unter Fürstlich 
Thurn= und Tarischer Verwaltung slehenden Kurfürsilich Hessischen und Fürst- 
lich Schaumburg-Lippeschen Postanstalten, und zwischen diesen und andern Post- 
Anstalten, wie solcher vertragsmäßi egenwärtig besteht, auch mit 
den Preußischen und Hannoverschen Eisenbahnposten, wenn solche für die Be- 
förderung gedachter Brief= und Zeitungspackete geeigneter befunden werden 
sollten, als die bisherigen Postkurse, unter den jetzt vertragsmäßig bestehen- 
den oder künftig etwa noch zu verabredenden Bedingungen aale Statt finden 
nnen. 
Außerdem machen die Regierungen von Preußen und Hannover sich 
verbindlich, die zwischen Minden und Hannover zirkulirenden Eisenbahnposten 
für die inneren Poswerbindungen der Kurhessischen Grafschaft Schaumburg 
und des Fürstenthums Schaumburg-Lippe in der Art nutzbar sein zu lassen, 
daß diese Posiverbindungen auf den verschiedenen Eisenbahnstationen an die 
Eisen-
	        
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