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Eisenbahnposten in den Richtungen von Hannover und von Minden sich an-
schlietzen können. Die demgemäß den Eisenbahnposten zugehenden und mit sel-
bigen ankommenden Postsendungen aller Art, sollen, so weit die Kurhessische
und die Schaumburg-Lippesche Eisenbahnstrecke reicht, von der Kbniglich Han-
noverschen Postverwaltung unentgeltlich befördert werden. Das Nähere über
die derartige Mitbenutzung der Preupisch= Hanmoverschen Eisenbahnposten für
die inneren Postverbindungen der Kurhessischen Grafschaft Schaumburg und
des Fürstenthums Schaumburg-Lippe wird von der Königlich Preußischen und
der Königlich Hannoverschen Postadministration mit der, jene Postverbindungen
leitenden, Fürstlich Thurn= und Taxischen Postverwaltung festgestellt werden.
Artikel 11.
Nach der Ferigstellung der Bahn von Hannover nach Minden wird die
Königlich Hannoversche Eisenbahnverwaltung den Betrieb auf derselben im
Zusammenhange übernehmen. Die vier hohen Regierungen behalten sich die
Auflösung dieses Verhälmisses nach einer, jeder von ihnen zustehenden, zwei-
jährigen Aufkündigung vor, wollen jedoch von der Befugniß zur Aufkündigung
keinenfalls früher, als nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom
Tage der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Hannover-Mindener Bahn
an gerechnet, Gebrauch machen.
Von den über das erwähnte Verhältniß zwischen der Königlich Hanno-
verschen Regierung und jeder der drei anderen hohen Regierungen zu treffenden
Vereindarungen werden letztere sich gegenseitig Mittheilung machen.
Artikel 12.
So lange die Königlich Hannoversche Eisenbahnverwaltung den Betrieb
behalt, bleibt der Königlich Hannoverschen Regierung die Festsetzung der Fahr-
zeiten, soweit solche nicht die durchgehenden Züge betreffen (wie diese durch das
unterm 12. März 1844. zu Berlin aufgenommene, von den betheiligten hohen
Regierungen genehmigte Procckoll festgesetzt sind, oder künftig gemeinschaftlich
festgesetzt werden), allein überlassen.
Die Königlich Hannoversche Regierung wird bei Feststellung des Fahr-
plans das Interesse sowohl des allgemeinen Verkehrs, als auch des inneren
Verkehrs der von der Eisenbahn durchschnittenen Landestheile auf jede thunliche
Weise berücksichtigen.
Artikel 13.
Ebenso soll der Königlich Hannoverschen Regierung für die Dauer des
erwähnten Verhälknisses die Bebimmung der Fahr= und Frachtpreise allein zu-
stehen. Diese sollen für die ganze Bahn von Hannover nach Minden nach
gleichen Grundsätzen und nicht höher für die Meile bestimmt werden, als auf
der Eisenbahn von Hannover nach Braunschweig.
C## 2680.) Ar-