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dern bis an den naͤchsten Ort, wo die Niederlegung geschehen kann, zu folgen
schuldig.
g. 427.
VWVon Fracht= und Reisewagen dürfen die geladenen Güter, wider den
Willen des Inhabers, nicht gepfändet werden.
K. 430.
Personen sollen nur alsdann angehalten werden, wenn die Sachpfän-
dung entweder gar nicht oder nicht, ohne sich zugleich der Person zu versichern,
bewerkstelligt werden kann.
K. 437.
Der Beschädiger ist allemal schuldig, auf die Entschädigungsklage bei
den Gerichten des Orts, wo die Pändung erfolgt ist, sich einzulassen.
g. 458.
Einer gesetzmaͤßig unternommenen Pfaͤndung darf sich Niemand wider-
en.
g. 459.
Wer sich dem Pfaͤndenden im Begriffe der vorzunehmenden Pfaͤndun
entzieht, muß das Pfandgeld doppelt, und wer sich der Pfaͤndung mit Gewalt
widersetzt, muß dasselbe vierfach entrichten.
S. 460.
Der das einfache Pfandgeld uͤbersteigende Betrag faͤllt, als Strafe,
allemal der gemeinen Kasse des Orts anheim.
K. 461.
Wer bei einer vorfallenden Pfaͤndung den Andern schimpft, schlaͤgt
oder sonst beschaͤdigt, soll nach aller Strenge der Kriminalgesetze bestraft
werden.
g. 462.
Wer unrechtmäßiger Weise gepfändet hat, muß das Pfand dem An-
dern kostenfrei zurückliefern und demselben für den verursachten Schaden und
entgangenen Gewinn vollsiändige Genugthuung leisten.
S. 463.
Auch hat derjenige, welcher Pfändungen widerrechtlich vornimmt, nach
Bewandniß der Umstände die gesetzmäßigen Strafen der unerlaubten Selbst-
hülfe oder beleidigten Freiheit des Andern verwirkr. (Thl. 2. Tit. 20. Ab-
schnitt 4. 12.)
(Nr. 2904.) # 46 4.—