Metadata: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

die unter Ziffer 1 erwähnten Zweipfemig-Stücke . 12/ Pf. keihnn 
bbendort aufgeführten Vierpfennig-Stücke zu 3½ 
Zmweiheller-Stücke kurhessischen Gepräges .1 
Bierheller-Stücke " 3½ 
Achtheller-Stüsceee 68 = 
sogenannten Kassen-Eindrittel- Suace : 1 Mark 15 = 
- - Kassen-Zweidrittel-Stücke 2 30 
* ½1 Speziesthaler oder 60 Schillinge zu. 4 50 - 
5 - : 40 - - 3 : — 2 - 
- ½ - -20 - 1 50 - - 
- ½ - : 12 - - — - 90 2 - 
½ - -10 - - = 76 — 
* ½ 5 37½. - 
Vib 4 320 "„ 
- ½4 - - 2½ - 18¾ 
das Zweisechsling-Stück oder 1 - —-71-2- 
viel-»Thaler-StückesächsischenGeprägeo -— 12 
* ¼4 OD OD - GEtther — 6 
Achtpfenniger - 8 
-ODreier in Silber und aupfer sechsischen 
Gepräsges .- — 3 „ 
Einpfenniger sschssschen Gepräzes ..- j- 
Einhundertkreuzer-Stücke badischen Ge- 
präsgees - 2 855/„V 
Zehnkreuzer-Stücke badischen Gepräges — . 28½. 
g. 4. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (. 2) findet auf durchlöcherte und 
anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichem auf verfälschte 
Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 19. Dezember 1874. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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