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ch- und Verordnungs-Blatl
für das
Königreich Bayern.
„ 4.
München, den 19. Jannar 1876.
Inhalt:
onislich Allerhöchste Verordnung vom 15. Jannar 1876, die Gebührentaxe der Eichansta'ten für Maaß
und Gewicht betr. — Bekanntmachung vom 14. Januar 1876, die Postordnung zum Gesetze liber das
Poßtwesen des Deutschen Neiches vom 28. October 1871 betr. — Ordens- Verleihungen. — Prädicats-Berleihung.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die „Sebührentane der Eichanstalten für Maaß und
Gewicht
Cndwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir haben aus Anlaß der Einführung der Reichswährung die Gebührentare der Eich-Anstalten
für Maaß und Gewicht, wie solche durch Unsere Allerhöchste Verordnung vom
7. Februar 1872, ferner durch g. 3 Unserer Verordnung vom 2 Mai 1872 — die Eichung
und Stempelung der Präcisionsmaaße, dann die Gebührentaxe für die Goldmünzgewichte und
die Meßaapparate für Flässigkeiten betreffend — festgestellt ist, einer Revision unterziehen lassen.
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