Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

vereinigt, so gebuͤhrt den, dem Herrenstande des Vereinigten Landtages ange- 
hörenden Theilnehmern an Kuriat= und Kollektiostimmen nur diejenige Stimmen- 
zahl, die ihnen auf den Provinziallandtagen zusteht. 
. 16. 
Die Beschlüsse werden in der Regel durch Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bitten und Beschwerden dürfen nur dann zu Unserer Kennt#niß gebracht 
werden, wenn sie in beiden Versammlungen (in der Versammlung des Herren- 
standes und in der Versammlung der Abgeordneten der Ritkerschaft, der 
Städte und Landgemeinden) berathen sind, und sich in jeder derselben minde- 
stens zwei Drittheile der Stimmen dafür ausgesprochen haben. 
Wenn die gedachten beiden Versammlungen oder eine derselben bei Be- 
zutachtung eines Gesetzes sich gegen das Gesetz oder einzelne Bestimmungen 
desselben mit einer geringeren, als der oben bezeichneten, Majorität erklären, 
so soll auch die Ansicht der Minorität zu Unserer Kenntniß gebracht werden. 
K. 17. 
Hüält bei einem Gegenstande, in Hinsicht dessen das Inceresse der ver- 
schiedenen Stände oder Provinzen gegen einander geschieden ist, ein Stand, 
oder eine Provinz durch einen nach Vorschrift des §. 16. zu Stande gekom- 
menen Beschluß sich verletzt, so findet eine Sonderung in Tiele Scatt, sobald 
ein Mehrheit von zwei Dritkheilen dieses Standes oder dieser Provinz es 
verlangt. 
In solchem Falle berathet jener Stand oder jene Provinz für sich be- 
sonders und giebt ein besonderes Votum oder Gutachten ab; die daraus her- 
vorgehende Meinungsorrschiedenheit wird demnächst Uns zur Entscheidung vor- 
gelegt. 
Auch für andere Fälle behalten Wir Uns vor, von jedem der Vier 
Stände oder jeder der Acht Provinzen des Bereinigten Landtages, wenn Wir 
es für angemessen erachten, abgesonderte Gutachten zu erfordern. 
S. 18. 
Für den Herrenstand des Vereinigten Landtages sowohl, wie für die 
Versammlung der Abgeordneten des Ritterstandes, der Städte und Land- 
emeinden werden Wir einen besonderen Marschall ernennen, welcher die Ge- 
chäfte zu leiten und in den Versammlungen den Vorsitz zu führen hat. Jeder 
dieser beiden Marschalle wird in Verhinderungsfällen durch einen, in gleicher 
Weise 8 ernennenden Vize-Marschall vertreten. 
enn nach F. 14. der gegenwärtigen Verordnung der Herrenstand mit 
den übrigen Ständen zu einer Wanmn sich vereinigt, so gebührt die Ge- 
Schäfteletenn und der Vorsitz dem Marschall oder Vize= Marschall des Her- 
renstandes. 
S. 19. 
Der BVereinigte Landtag steht mit den Kreisständen, Gemeinden und an- 
deren Körperschaften, sowie mit den in ihm vertrerenen Ständen und einzelnen 
. Per-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.