Gesetz-Sammlung
für die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
Nr. 11. —
(Nr. 2942.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20. Februar 1848., betressend die den Staͤnden
des Soldiner Kreises bewilligten fiskalischen Vorrechte in Bezug auf den
Bau und die Unterhaltung der in diesen Kreis fallenden Theile der
Straßen
1) von Cüstrin über Neudomm, Soldin, Lippehne und Ppyritz nach Stettin,
2) von Soldin über Schönflies und Königsberg nach Schwedt und
3) von Landsberg über Berlinchen und Bernstein nach Stargard.
N.% Ich durch Meinen Erlaß vom heungen Tage den chausseemätigen
Ausbau der in den Soldiner Kreis fallenden Theile der Stragen
4) von Cüstrin über Neudamm, Soldin, Eht und itz nach Ste#tin;
2) von Soldin über Schönflies und Königsberg nach Schwedt umd
3) von Landsberg über Berlinchen und Bernstein nach ard,
durch die Soldiner Kreiskorporation genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch,
daß die WVorschriften der Verordnung vom 11. Juni 1825. (Gesetzsammlun
für 1825. Seite 152.) in Betreff der Entnahme von Chaussee-Neubau- ung
Unterhaltungsmaterialien von benachbarten Grundstücken, so wie das Expro-
priationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke auf die oben ge-
dachten Straßen Anwendung finden sollen. Zugleich will Ich den Ständen
des Soldiner Kreises das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem
für die Staatschausseen geltenden Chausseegeld -Tarif vom 29. Februar 1840.
verleihen. Auch sollen die zusätzlichen Bestimmungen dieses Tarifs, so wie
alle für die Staatschausseen bestehende polizeiliche Bestimmungen, insbesondere
die Vorschriften der Verordnung vom 7. Juni 1844. über das Verfahren bei
Untersuchung und Hekrafung. von Chausseegeld= und Chausseepolizei-Kontra-
ventionen auf die gedachten Straßen Amwendung finden.
Der gegenwärtige Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur bffentlichen
Kennmiß zu bringen.
Berlin, den 20. Februar 18418.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister v. Düesberg.
.JI#### 1846. (Nr. 2942—2943.) 14 (Nr. 2043.)
Ausgegeben zu Berlin den 8. April 1848.