Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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8. Juli jeden Jahres gegen Vorzeigung und resp. Ruͤckgabe des betref- 
fenden Zinsscheins (Kupons). 
4) Die Rückzahlung des Kapitals erfolgt gegen Aushändigung dieser Obli- 
gation mit dazu Fehbrigen Zinsscheinen (Kupons) nach dem Nennwerthe 
in Preußischem Kurant, Preußischen Kassenanweisungen oder Preußischen 
Bankscheinen. 
5) Die Tilgung der Obligationen erfolgt, so lange sie nicht über Pari 
stehen, durch Ankauf. Uebersteigen dieselben den Parikurs, so sind die 
einzulösenden Obligationen durch das Loos zu bestimmen, und es tritt in 
Betreff derselben das zu 1 und 2 gedachte Verfahren ein. 
Soldin, den ten 
Die Stände des Soldiner Kreises. 
In deren Auftrage und Bevollmächtigung: 
Das Chausseebau-Komité Soldiner Kreises 
  
Zins-
	        
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