Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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(Nr. 2945.) Verordnung über einige Grundlagen der kuͤnftigen Preußischen Verfassung. Vom 
6. April 1848. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛ. ꝛc. 
verordnen, nach Anhörung Unserer zum Vereinigten Landtage versammelten 
getreuen Stände, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
K. 1. 
In Erweiterung der Unserem Volke verliehenen Freiheit der Presse wer- 
den die im F. 4. Nr. 1. des Gesetzes vom 17. März d. J. (Gesetzsammlung 
S. 69.) enthaltenen Vorschriften über die Kautionsbestellung für die Heraus- 
gabe neuer Zeitungen aufgehoben. Die Vorschrift §. 1. Nr. 4. findet auch 
auf neue Zeitungen Anwendung. 
g. 2. 
Die Untersuchung und Bestrafung aller Staatsverbrechen erfolgt fortan 
durch die ordentlichen Gerichte und es wird jeder durch Ausnahmsgesetze dafuͤr 
eingefuͤhrte besondere Gerichtsstand hierdurch aufgehoben. In dem Bezirke des 
Appellationsgerichtshofes zu Cöln tritt auch bei politischen uud Preßverbrechen, 
so wie bei politischen und Preßvergehen die Zuständigkeit der Geschworenen- 
gerichte ein. 
  
S. 3. 
Die Verordnungen vom 29. März 18 11., betreffend das gerichtliche und 
Disziplinar-Strafverfahren gegen Beamte, so wie das bei Pensionirungen zu 
beobachtende Verfahren (Gesetzsammlung S. 77. und 90.) treten in Beziehung 
auf den Richterstand außer Kraft. 
F. 41. 
Alle Preußen sind berechtigr, sich friedlich und ohne Waffen in ge- 
schlossenen Räumen zu versammeln, ohne daß die Ausübung dieses Rechtes 
einer vorgängigen polizeilichen Erlaubniß unterworfen wäre. Auch Versamm- 
lungen unter freiem Himmel könnem in sofern sie für die öffentliche Sicherheit 
und Ordnung nicht gefahrbringend sind, von der Obrigkeit gestattet werden. 
Eben so sind alle Preußen berechtigt, zu solchen Zwecken, welche den 
Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, sich ohne vorgängige polizeiliche Erlaubniß 
in Gesellschaften zu vereinigen. 
Alle, das freie Vereinigungsrecht beschränkenden, noch bestehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen werden Hierut aufgehoben. 
(Nr. 2945.) K. 5.
	        
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