Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 17. 
(Nr. 2959.) Verordnung über Befugnisse der Bürgerwehr. Vom 19. April 1848. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. . 
Nachdem Wir die Bildung von Bürgerwehren genehmigt haben, so ver- 
ordnen Wir zur Beseikigung entstandener Zweifel, daß den mit Zustimmung der 
Obrigkeit gebildeten Bürgerwehren Behufs Aufrechterhaltung der öffentlichen 
Ordnung und Sicherheit die Befugnisse der bewaffneten Macht nach den gesetz- 
lichen Bestimmungen zustehen. Die Bürgerwehren sind daher insbesondere be- 
fugt, von ihren Waffen Gebrauch zu machen, wenn sie bei ihren Oienstleistun- 
gen angegriffen oder mit einem Angriff gefährlich bedroht werden oder Wider- 
stand durch Thätlichkeit oder gefährliche Drohung stattfindet. Eben so sind sie 
befugt, bei einem Auflauf von den Waffen Gebrauch zu machen, wenn nach 
zweimaliger Aufforderung des Befehlshabers die versammelte Menge nicht aus- 
einander geht. 
Gegeben Potsdam, den 19. April 1848. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Camphausen. Graf v. Schwerin. v. Auerswald. Bornemann. 
v. Arnim. Hansemann. v. Reyher. v. Patow. 
  
Jabrgang 1848. (Nr. 2959.) *20 
Ausgegeben zu Berlin den 23. April 1848.
	        
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