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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 17.
(Nr. 2959.) Verordnung über Befugnisse der Bürgerwehr. Vom 19. April 1848.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. .
Nachdem Wir die Bildung von Bürgerwehren genehmigt haben, so ver-
ordnen Wir zur Beseikigung entstandener Zweifel, daß den mit Zustimmung der
Obrigkeit gebildeten Bürgerwehren Behufs Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit die Befugnisse der bewaffneten Macht nach den gesetz-
lichen Bestimmungen zustehen. Die Bürgerwehren sind daher insbesondere be-
fugt, von ihren Waffen Gebrauch zu machen, wenn sie bei ihren Oienstleistun-
gen angegriffen oder mit einem Angriff gefährlich bedroht werden oder Wider-
stand durch Thätlichkeit oder gefährliche Drohung stattfindet. Eben so sind sie
befugt, bei einem Auflauf von den Waffen Gebrauch zu machen, wenn nach
zweimaliger Aufforderung des Befehlshabers die versammelte Menge nicht aus-
einander geht.
Gegeben Potsdam, den 19. April 1848.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Camphausen. Graf v. Schwerin. v. Auerswald. Bornemann.
v. Arnim. Hansemann. v. Reyher. v. Patow.
Jabrgang 1848. (Nr. 2959.) *20
Ausgegeben zu Berlin den 23. April 1848.