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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 18. —
(Nr. 2960.) Allerhöchster Erlah vom 13. März 1848. wegen Entbindung größerer Stadt-
gemeinden, denen die alleinige Unterhaltung einer mit zureichendem eige-
nem Vermäögen nicht ausgestatteten höheren Unterrichtsanstalt obliegt, von
der im F. 16. der Verordnung vom 28. Mai 1846. vorgeschriebenen Bil-
dung eines besonderen Penssonsfonds für die behrer und Beamten solcher
Unterrichtsanstalt. „
A-. Ihren Antrag vom 4. d. M. ermächtige Ich Sie, größere Stadtge-
meinden, denen die alleinige Unterhaltung einer, mit zureichendem eigenen Ver-
mögen nicht ausgestatteten höheren Unterrichtsanstalt obliegt, von der im §. 16.
der Verordnung vom 28. Mai 1846. vorgeschriebenen Blldung eines besonde-
ren Pensionsfonds für die Lehrer und Beumten solcher Unterrichtsanstalt zu
entbinden, und ihnen die Einziehung der Pensionsbeiträge der Lehrer und Be-
amten zur Stadtkasse zu gestatten. Dagegen behält es auch in Fällen dieser
Art bei der durch jene Verordnung bestimmten Verbindlichkeit der Stadtge-
meinden zur Gewährung der gesetzlichen Pensionen an die gedachten Lehrer und
Beamten sein Bewenden.
Berlin, den 13. März 1848.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Eichhorn und v. Bodelschwingh.
Jabrgang 1818. (Nr. 2900—2001.) *21 (Nr. 2961.)
Ausgegeben zu Berlin den 26. April 1848.