Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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(Nr. 2969.) Verordnung, die Ausführung der Strom= und Deichbsuten an der Weichsel 
und Nogat betreffend. Vom 12. April 1848. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem Wir zur größeren Sichemng des Verkehrs und insonderheit 
der Schiffahrt, sowie zur Beförderung der Landeskultur die Ausführung um- 
fassender Strom= und Deichregulirungen an der Weichsel und Nogat geneh- 
migt haben, verordnen Wir, nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums, 
was folgt: 
K. 1. 
Die Strom= und Deichregulirung an der Weichsel und Nogat im Be- 
reiche des großen und des kleinen Marienbuxger Werders, des Danziger Wer- 
ders, der Elbinger, der Rudnerweider, der Ostlich-Meweschen und der Falke- 
nauer Niederung, soll nach dem unterm 19. Februar 1847. von Uns geneh- 
migten Bauplane durch die dazu besonders eingesetzte Kommission auf Kosien 
des Staats ausgeführt werden. 
K. 2. 
Die Deichverbaände und Deichinteressenten haben die Ausführung der 
projektirten Strom= und Deichregulirungen zu gestatten, die vorhandenen 
Deiche während der Bauarbeiten und bis zu deren Beendigung nach wie vor 
zu schützen und zu vertheidigen, auch die von der Kommission als vollendet be- 
eichneten Deiche oder Heichswwecsen zur Unterhaltung aus eigenen Mitteln zu 
bernehmen. 
Die Heranziehung anderer, als der bisherigen Deichinteressenten zu den 
Unterhaltungskosten, sofern deren Grundstücke durck die Deiche Schutz erhalten, 
insbesondere die Aegulirung der Verhültnisse der Ostlich-Meweschen, der Rud- 
nerweider und Falkenauer Niederung bleibt nach Maaßgabe des Gesetzes über 
das Deichwesen vom 28. Januar 1848. vorbehalten. 
In der bestehenden Verpflichtung zur Herstellung und Unterhaltung der 
Uferschutzwerke wird durch diese Verordnung nichts geändert. 
K. 3. 
In Ermangelung gatlicher Einigung findet wegen Abtretung des Grun- 
des und Bodens, welcher zur Verlegung der Nogatmündung und zur Anlage 
des dazu projektirten Kanals nebst Zubehbr, ferner zu den neu zu schüttenden 
Deichen, zur Verlegung und Verbreiterung der schon vorhandenen Deiche, so- 
wie zur Gewinnung des Ausstichs für die Schüttung neuer und für die Ver- 
stärkung und Erhötng schon vorhandener Deiche nothwendig ist, die Expro- 
priation statt. Die Befugniß zur Expropriation soll sich auch erstrecken auf die 
zur Ziegelfabrikation und zur Eröffnung von Steinbrüchen und von Mergel- 
und Lehmgruben erforderlichen Grundstücke, sowie auf die zur Ausführun der 
, eich-
	        
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