Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 129 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Koniglichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 23. — 
  
(Nr. 2970.) Allerhschster Erlaß vom 29. April 1848., betressend die Beglaubigung von 
Geburten und Sterbefüällen. 
U. bis dahin, daß anderweite, allgemeine gesetzliche Einrichtungen über die 
Beglaubigung von Cheschliehungen, Geburten und Sterbefällen getroffen sein 
können, die Uebelstände und Belästigungen zu beseitigen, welche für die Bethei- 
ligten daraus entstehen, daß die in der Verordnung vom 30. März und dem 
esetze vom 23. Juli 1847. vorgeschriebene Beglaubigung von Geburten und 
Sterbefällen nur an dem haufig entfernten Sitze des Gerichts erfolgen kann, 
bestimme Ich Folgendes: 
Die Obergerichte sollen ermächtigt sein, nach vorgängigem Benehmen 
mit der Regierung mittelst gemeinschaftlicher, durch die Amtsblätter zu 
veröffentlichenden Verfügung an Orten, wo sich das Bedürfniß heraus- 
stellt, die Aufnahme der nach 9. 3., 4. und 9. der Verordnung vom 
30. März 1847. (Gesetzsammlung Seite 125.) und nach 9#. 10., 11. und 
15. des Gesetzes vom 23. Juli 1847. (Gesetzsammlung Seite 263.), zum 
Zwecke der bürgerlichen Beglaubigung von Geburten und Sterbefällen 
zu machenden Anzeigen bestimmten Drrepolzei-Behrden oder polizei- 
lichen Beamten mit der Wirkung zu übertragen, daß auf den Grund 
der aufgenommenen und den betreffenden Gerichten einzureichenden Ver- 
handlungen die Eintragung in die vorgeschriebenen Register erfolgen 
kann. Den Gerichten bleibt, wenn wegen verzögerter oder unvollstän- 
diger Anzeige irgend eine weitere Ermittelung nothwendig wird, diese 
vorbehalten. 
Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Potsdam, den 29. April 1848. 
Friedrich Wilhelm. 
Bornemann. 
An " 
die Staatsminister Graf Schwerin, v. Auerswald und 
Bornemann. 
—— 
Jahrgang 1848. (Nr. 2070.) 226 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Mai 1848.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.