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Gesetz-Sammlung
für die
Koniglichen Preußischen Staaten.
— Nr. 23. —
(Nr. 2970.) Allerhschster Erlaß vom 29. April 1848., betressend die Beglaubigung von
Geburten und Sterbefüällen.
U. bis dahin, daß anderweite, allgemeine gesetzliche Einrichtungen über die
Beglaubigung von Cheschliehungen, Geburten und Sterbefällen getroffen sein
können, die Uebelstände und Belästigungen zu beseitigen, welche für die Bethei-
ligten daraus entstehen, daß die in der Verordnung vom 30. März und dem
esetze vom 23. Juli 1847. vorgeschriebene Beglaubigung von Geburten und
Sterbefällen nur an dem haufig entfernten Sitze des Gerichts erfolgen kann,
bestimme Ich Folgendes:
Die Obergerichte sollen ermächtigt sein, nach vorgängigem Benehmen
mit der Regierung mittelst gemeinschaftlicher, durch die Amtsblätter zu
veröffentlichenden Verfügung an Orten, wo sich das Bedürfniß heraus-
stellt, die Aufnahme der nach 9. 3., 4. und 9. der Verordnung vom
30. März 1847. (Gesetzsammlung Seite 125.) und nach 9#. 10., 11. und
15. des Gesetzes vom 23. Juli 1847. (Gesetzsammlung Seite 263.), zum
Zwecke der bürgerlichen Beglaubigung von Geburten und Sterbefällen
zu machenden Anzeigen bestimmten Drrepolzei-Behrden oder polizei-
lichen Beamten mit der Wirkung zu übertragen, daß auf den Grund
der aufgenommenen und den betreffenden Gerichten einzureichenden Ver-
handlungen die Eintragung in die vorgeschriebenen Register erfolgen
kann. Den Gerichten bleibt, wenn wegen verzögerter oder unvollstän-
diger Anzeige irgend eine weitere Ermittelung nothwendig wird, diese
vorbehalten.
Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 29. April 1848.
Friedrich Wilhelm.
Bornemann.
An "
die Staatsminister Graf Schwerin, v. Auerswald und
Bornemann.
——
Jahrgang 1848. (Nr. 2070.) 226
Ausgegeben zu Berlin den 20. Mai 1848.