Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Artikel 7. 
Iwischen den beiderseitigen Unkerkhanen soll sowohl hinsichtlich der Be- 
förderungspreise, als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden, 
namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des 
anderen Staates übergehenden Transporte weder in Deichang auf die Abfer- 
tigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, 
als die aus dem berreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden 
Transporte. 
Artikel 8. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dasn beiderseits kompetenten 
Behbrden in Gemäßfei, des für jedes Staatsgebiet besonders zanublenden 
Bahnpolizei-Reglements nach moglichst übereinstimmenden Grundsätzen gehand- 
habt worden. 
Artikel 9. 
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, duß die keger Handha= 
bung der Paß= und Herrdenpalten bei Reisen mittelst der Eisenbahnen unter 
ihnen theils schon beslehenden, theils noch zu verabredenden Bestimmungen auch 
auf die in Rede stehende Verbindungsbahn Amvendung finden sollen. 
Artikel 10. 
Rücksichtlich der Benutzung der mehrerwähnten Verbindungsbahn zu 
Zwecken der Militairverwaltung ist man über folgende Punkse übereingekommen: 
1) Für alle Transporte von Militairpersonen oder Millta-reffekren, welche 
für Rechnung der Königlich Preutzischen Militairverwailtung quf der 
Eisenbahn von Berlin über Ilterbog' nach Dresden, ingleichen für alle 
Transporte, welche für Rechnung der Königlich Söchsische Militair= 
Verwaltung unker ganzer oder theilweiser erung der genannten 
Bahnlinie bewirkt werden, wird den beiderseitigen Milicaitverwaltungen 
hinsichtlich der Beförderungspreise völlige Gleichstellung zugesichert, der- 
gestalt, datz die Bezahlung dafür an die Elsenbahnverwaltung näch ganz 
leichen Sützen erfolgen foll. · . " 
2 Wenn in Folge elwaiger Bumdesbefchlüsse oder anberer außerord itlicher 
Umstände auf Anordnung der An#sich Preufischen oder per nlch 
Stchsischen Regierung in der Richkung der im Arrlkel 1. bezeschneten 
Eisenbahn Truppenversendungen Statt sinden sollten, so liest der keirege 
den Eisenbahnverwaltung die Verpflichtung ob, für blese unb für Sen- 
dungen von Waffen, Kriegs= und Verpflegungsbedürfu#sssen, so wie 
von Militalreffekren 4 licher Art, in soweit solche Senbungen zur 
Beförderung auf Fenbehnen überhaupt geeignet sind, ubthigen 
gelles auch augerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen 
ransporfe alle Transpormmittel, die der ungestört fortzusetzende regel- 
maßige Dienst niche in Ainch nimmt, zu berwenden in so weit 
thunlsch hierzu in Skamt zu setzen, niche minder bdie mit Milikairpersonen 
G#. 2981.) 282 be-
	        
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