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Artikel 7.
Iwischen den beiderseitigen Unkerkhanen soll sowohl hinsichtlich der Be-
förderungspreise, als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden,
namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des
anderen Staates übergehenden Transporte weder in Deichang auf die Abfer-
tigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden,
als die aus dem berreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden
Transporte.
Artikel 8.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dasn beiderseits kompetenten
Behbrden in Gemäßfei, des für jedes Staatsgebiet besonders zanublenden
Bahnpolizei-Reglements nach moglichst übereinstimmenden Grundsätzen gehand-
habt worden.
Artikel 9.
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, duß die keger Handha=
bung der Paß= und Herrdenpalten bei Reisen mittelst der Eisenbahnen unter
ihnen theils schon beslehenden, theils noch zu verabredenden Bestimmungen auch
auf die in Rede stehende Verbindungsbahn Amvendung finden sollen.
Artikel 10.
Rücksichtlich der Benutzung der mehrerwähnten Verbindungsbahn zu
Zwecken der Militairverwaltung ist man über folgende Punkse übereingekommen:
1) Für alle Transporte von Militairpersonen oder Millta-reffekren, welche
für Rechnung der Königlich Preutzischen Militairverwailtung quf der
Eisenbahn von Berlin über Ilterbog' nach Dresden, ingleichen für alle
Transporte, welche für Rechnung der Königlich Söchsische Militair=
Verwaltung unker ganzer oder theilweiser erung der genannten
Bahnlinie bewirkt werden, wird den beiderseitigen Milicaitverwaltungen
hinsichtlich der Beförderungspreise völlige Gleichstellung zugesichert, der-
gestalt, datz die Bezahlung dafür an die Elsenbahnverwaltung näch ganz
leichen Sützen erfolgen foll. · . "
2 Wenn in Folge elwaiger Bumdesbefchlüsse oder anberer außerord itlicher
Umstände auf Anordnung der An#sich Preufischen oder per nlch
Stchsischen Regierung in der Richkung der im Arrlkel 1. bezeschneten
Eisenbahn Truppenversendungen Statt sinden sollten, so liest der keirege
den Eisenbahnverwaltung die Verpflichtung ob, für blese unb für Sen-
dungen von Waffen, Kriegs= und Verpflegungsbedürfu#sssen, so wie
von Militalreffekren 4 licher Art, in soweit solche Senbungen zur
Beförderung auf Fenbehnen überhaupt geeignet sind, ubthigen
gelles auch augerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen
ransporfe alle Transpormmittel, die der ungestört fortzusetzende regel-
maßige Dienst niche in Ainch nimmt, zu berwenden in so weit
thunlsch hierzu in Skamt zu setzen, niche minder bdie mit Milikairpersonen
G#. 2981.) 282 be-