Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 146 — 
g. 1. 
Grũnder der Die Bank wird von der Stadt Breslau errichtet. 
nl. Die Stadt, welche das erforderliche Stammkapital — §#.. 10. u. 11. — 
zu beschaffen hat, haftet mit ihrem gesammten Vermögen, für die Erfüllung 
aller Verpflichtungen dieser Bank. 
§. 2. 
Firma und Die Bank führt die Firma: 
St. „Stadtische Bank zu Breslau“, 
ihr Sitz ist Breslau. 
g. 3. 
Zwed der Der Zweck der Bank ist: 
Banl. den Geldumlauf in der Stadt Breslau zu befoͤrdern, Handel und Gewerbe zu 
unterstuͤtzen und einer uͤbermaͤßigen Steigerung des Zinsfußes vorzubeugen. 
K. 4. 
Dauer der Die Konzession für diese Bank wird auf einen Zeitraum von Funfzehn 
Banl. Jahren vom 1. Juni 1848. ab gerechnet, ertheilt. 
g. 5. 
etzane der Der Bank sind folgende Geschaͤfte verstattet: 
a) Das Diskontiren von gezogenen Wechseln, deren Acceptant, sowie von 
eigenen Wechseln oder billeis à ordre, deren Aussteller in Breslau 
wohnhaft ist. Die diskontirten Papiere muͤssen mit einem, auf die Bank 
lautenden Giro versehen sein, duͤrfen nicht uͤber drei Monate laufen und 
muͤssen wenigstens drei solide inlaͤndische Verbundene haben; 
b) die Gewaͤhrung von Darlehnen gegen Verpfaͤndung inlaͤndischer auf 
jeden" Inhaber lautender zinstragender Staats-, ständischer, Kommunal= 
oder anderer unter Autorikät des Staates von Korporationen oder Ge- 
sellschaften ausgegebener Papiere, welche an inländischen Börsen Kurs 
haben, sowie gegen Verpfandung von Urstoffen und dazu geeigneten 
Kaufmannswaaren, die im Inlande lagern und dem Verderben nicht 
unterworfen sind, endlich gegen Verpfändung von gemünztem und un- 
gemünztem Gold und Silber. 
Diese Darlehne dürfen in der Regel für eine längere Dauer als 
drei Monate nicht gegeben werden. Ausgenommen davon ist jedoch das 
Darlehn an die zu bildende städtische Unterstützungskasse für diejenigen 
Gewerbtreibenden, welche der Aufhülfe bedürftig, eine bankmaßige Sicher- 
heit zu bestellen aber nicht im Stande sind; (ckr. F. 7.) 
c) Der An= und Verkauf von edlen Metallen und fremden Münzen, so- 
wie der Ankauf von Wechseln auf Plätze des Auslandes zum Zweck 
der Beziehung ebler Metalle und Münzen; 
d) Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.