Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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d) Die Annahme von unverzinsbaren Geldkapitalien in laufender Rech- 
mung, sowie von zinsbaren Geldkapitalien, beides jedoch ohne Ver- 
riefung; 
e) Die Einziehung von Wechseln und Geldanweisungen, welche in Breslau 
zahlbar sind, und von anderweitigen Inkasso's für fremde Rechnung 
mit der Befugniß, den Personen und Anstalten, welche darauf antra- 
gen, über die eingezogenen Geldsummen Rechnung zu hallten; 
1 Die Ausstellung und Ausgabe von unverzinslichen Anweisungen auf sich 
selbst — Banknoten — bis zu dem Betrage von Einer Million Thaler 
und zwar in folgenden Apoints: 
200,000 Stück a 1 Rthlr. = 200,000 Rchlr. 
50,000 Stück à 5 Rthlr. = 250,000 Rehlr. 
10,000 Stück à 25 Rthlr. = 250,000 Rthlr. 
6,000 Stück à 50 Rlhlr. = 300,000 Rthlr. 
Die Banknoten lauten auf jeden Inhaber und sollen von der siädtischen 
Bank auf Verlangen jederzeit in Breslau in baarem Gelde realisirt werden. 
g. 6. 
Das Wechselgeschäft der Bank soll in der Regel die Hälfte des Ge- 
sammtbetrages, mindestens aber ein Drittheil der in Umlauf gesetzten Bank- 
noten umfassen. 
5. 7. 
An die städtische Uncerstützungskasse — F. 5. Lilt, b. — dürfen, mit 
Rücksicht auf die Zwecke derselben, Darlehne aus der städtischen Bank für eine 
längere, als dreimonatliche Oauer gegen Verpfändung der Fonds dieser Kasse 
und unter solidarischer Verhaftung der Kommune für den Gesammtbetrag der 
Darlehne gegeben werden. 
Der Gesammtbekrag dieser Darlehne darf indeß den vierten Theil der 
emittirken Banknoten nicht übersleigen. 
g. 8. 
Andere als die, in den G. 5. und 7. bezeichneten Geschäfte, namentlich 
die Beleihungen von Hypotheken, sind der Bank untersagt. 
K. 9. 
Die Bank zahlt und rechnet in preußischem Silbergelde, nach den Bank- Baluta. 
Werthen, welche durch das Gesetz über die Münzverfassung in den Preußi- 
schen Staaten vom 30. September 1821. bestimmt worden sind. 
F. 10. 
Die Bank darf keine Banknoten emittiren, für welche sie nicht den Bank= Fonds. 
gleichen Betrag der Valuta- 
u wenigstens einem Drittheil in baarem Gelde und den Rest in kur- 
firenden verzinslichen Staatspapieren, Stadrobligationen, oder Pfand- 
Jabrgang 1846. (Tr. 2985.) 29 briefen
	        
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