Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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5§. 24. 
Die Bank-Deputation und insbesondere der Bank-Direktor ist verpflich- 
tet, die zur Uebersicht der Vermögenslage der Bank und der den Einzelnen 
gewährten Kredite, erforderlichen Bücher, insbesondere eine genaue Wechsel- 
Kontrolle zu führen, aus welcher zu jeder Zeit vollständig zu ersehen ist, für 
welchen Betrag jedes Individuum, das mit der siädtischen Böne in Geschäfts- 
verbindung steht, derselben als Aussteller, Acceptant oder Girant von diskon- 
tirten oder beliehenen Wechseln und sonstigen Handels-Effekten verhaftet ist. 
g. 25. 
Die Bank-Deputation hat in den, in Breslau erscheinenden Zeitungen 
allmonatlich eine Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in 
der Bankkasse vorhandenen Baarfonds und Effekten mit Angabe des Betrages 
der umlaufenden Noten, sowie am Jahresschluß einen, alle Zweige des Ver- 
kehrs umfassenden Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr bekannt zu 
machen. 
§. 20. 
Allgemeine Be- Der Staat übt das Aufsichtsrecht über die Geschäftsführung der Bank 
binmunzen. durch einen von ihm zu ernennenden Kommissarius, welcher befugt ist, jedergeit 
die Bücher der Bank einzusehen und von der Bank-Deputation die ihm sonst 
erforderliche Auskunft über den Geschäftsverkehr zu fordern. 
Finder der Kommissarius gegen einzelne Besiimmungen der Verwaltungs= 
instruktion — H. 19. — etwas zu erinnern, so steht, wenn darüber keine Eini- 
gung Statt findet, der vorgesetzten Staatsbehörde die Entscheidung darüber zu, 
ob und in welcher Weise die Instruktion abgeandert werden soll. 
Die Ertheilung ciner besonderen Instruktion für den Kommissarius bleibt 
der Staaksbehörde vorbehalten. 
9. 27. 
Der Staatsverwaltung liegt in keiner Art eine Vertretung der Opera- 
tionen der siädtischen Bank oder eine Verantworklichkeit aus deren Geschäfts- 
verbindungen mit Privatpersonen ob. 
G. 28. 
Die Bank kann auf die Rechtswohlthat des Moratorü, des Indults 
oder der Vermögensabtretung niemals provoziren, noch von den Gerichten zu 
derselben oder üuberhaupt zu einem Aufschub der Zahlungen verstattet werden. 
§. 29. 
Die Konzesston der Bank kann vor dem Ablaufe des im §F. 4. bezeich- 
neten Zeitraums zurückgenommen werden, wenn den Bestimmungen dieses Sta- 
tms von Seiten der Bankdeputation — F. 19. — oder der slädtischen Behörde 
der Stadt Breslau entgegengehandelk wird. 
C. 30.
	        
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