Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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2) Außerdem soll auf Nebenkosten, welche beim Zugehen zur Eisenbahn 
und beim Abgehen von derselben vorkommen, fuͤr jedes Zu- und Abgehen 
zusammen eine Entschaͤdigung gewaͤhrt werden, welche 
für die Beamten unter 1“ auf 20 Sgr., 
für die Beamten unter 1 auf 15 Sgr., und 
für die Unterbeamten (1°) auf 10 Sgr. 
bestimmt wird. 
3) Geht die Dienstreise eines Beamten der fünf ersten Rangklassen über 
den Ort, wo derselbe die Eisenbahn verläßt, mehr als zwei Poststatio- 
nen hinaus, so kann der Beamte, wenn er zu der Weiterreise einen 
Wagen auf der Eisenbahn mitgenommen hat, die Kosten für den Trans- 
port desselben nach den Sätzen des Eisenbahntarifs, und außerdem für 
das Hin= und Zurückschaffen des Wagens zusammen 1 Rthlr. 15 Sgr. 
berechnen. 
4) Hat einer der unter 1“ genannten Beamten einen Diener auf der Reise 
mitgenommen, so ist er befugt, dafür 5 Sgr. auf die Meile zu liqui- 
diren. 
§. 2. 
1) Bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen zuruckgelegt werden kön- 
nen, erhalten: 
-a) Beamte der ersten, zweiten und dritten Rangklasse 1 Rthlr. 15 Sgr. 
b) Beamte der vierten und fuͤnften Rangklasse . . . . 1Rthlr. — Sgr. 
c) alle uͤbrige Beanmtee — Rihlr. 15 Sgr. 
auf die Meile. 
2) Haben in besonderen Faͤllen erweislich groͤßere Fuhrkosten, als die vor- 
libend bestimmten, aufgewendet werden müssen, so sind dieselben zu ver- 
güten. 
g. 3. 
1) Bei Vergütung der in den G. 1. und 2. bestimmten Saͤtze wird jede 
angefangene Viertelmeile fuͤr eine volle Viertelmeile gerechnet. 
2) Bei Dienstreisen von mehr als einer Viertelmeile, aber weniger als einer 
anzen Meile sind die Reisekosten nach einer vollen Meile zu berechnen. 
3) Fuͤr Geschaͤfte außerhalb des Wohnorts in geringerer Entfernung als 
einer Viertelmeile werden weder Reisekosten noch Diaͤten gewaͤhrt. 
g. 4. 
Bei Versetzungen koͤnnen verheirathete Beamte, wenn sie auf Reisekosten, 
nicht aber auf eine Umzugsentschaͤdigung Anspruch haben, die Reisekosten in 
jedem Falle nach H9. 2. liquidiren. 
K. 5. 
Die durch die Verordnung vom 28. Juni 1825. oder durch spätere er- 
gänzende Vorschriften bestimmten Tagegelder werden bei den Sätzen von 2 Rthlr. 
und weniger dergestalt erhöhet, daß Rthi 
2 ftr.
	        
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