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(Nr. 2991.) Gesetz, betreffend den Schutz der zur Vereinbarung der Preußischen Verfassung
berufenen Versammlung. Vom 23. Juni 1848.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen auf den Antrag der zur Vereinbarung der Preußischen Verfassung
bergfenen Versammlung, nach Anhoͤrung Unseres Staatsministeriums, was
folgt:
Zum Schutze der zur Vereinbarung der Preußischen Verfassung beru-
fenen Versammlung sollen nachstehende Bestimmungen sofort in Kraft treten:
g. 1.
Kein Mitglied der Versammlung kann für seine Abstimmungen oder für
die von ihm in seiner Eigenschaft als Abgeordneter ausgesprochenen Worte
und Meinungen in irgend einer Weise zur Rchenschaft gezogen werden.
g. 2.
Kein Mitglied der Versammlung kann waͤhrend der Dauer derselben
ohne ihre Genehmigung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Ver-
antwortung gezogen oder verhaftet werden, außer, wenn es entweder bei der
Ausübung der That oder binnen der nächsten 24 Stunden nach derselben er-
griffen wird.
bi Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden noth-
wendig.
g. 3.
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Versammlung und jede
Haft wird für die Dauer der Sitzung aufgehoben, wenn die Versammlung es
verlangt.
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Inssegel.
Gegeben Sanssouci, den 23. Juni 1848.
I. S) Friedrich Wilhelm.
Camphausen. v. Auerswald. Bornemann. Hansemann.
Frh. v. Schreckenstein. v. Patow. Frh. v. Schleinitz.