Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 171 — 
Gesellschafts-Vertrag 
der 
Schlesischen Feuerversicherungs-Gesellschaft 
zu 
Breslau. 
  
Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
Firma und Zweck. 
Unter der Firma: 
. „Schlesische Feuerversicherungs-Gesellschaft“ 
fritt eine Aktiengesellschaft mit kaufmaͤnnischen Rechten zusammen, deren Zweck 
es ist, unbewegliche und bewegliche Gegenstaͤnde, insbesondere auch auf dem 
Landtransporte befindliche Guͤter, gegen Feuersgefahr zu versichern. 
g. 2. 
Domizil und Gerichtsstand. 
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Breslauz das dortige Stadtgericht ist 
orum. 
g. 3. 
Gesellschaftsfonds. 
Der Fonds der Gesellschaft besteht in einem Kapitale von Zwei Millio- 
nen Thaler Pr. Kurant, welches jedoch durch Zeichnung auf 2000 Sctück Aktien, 
jede zu 1000 Thaler, zusammengebracht wird. Für den Fall eintretenden Be- 
dürfnisses wird der Generalversammlung das Recht vorbehalten, mit Geneh- 
Wmigung der Staatsbehörde den Gesellschaftsfonds um Eine Million Thaler 
Pr. Kurant durch weitere Unterbringung von 1000 Stück Aktien, jede zu 
1000 Thaler, zu erhöhen. 
ihr F 
K. 4. 
Geschäftsbeginn. 
Die Gesellschaft beginnt ihre Geschäfte, sobald mindestens die Hälfte der 
durch Zeichnung zu beschaffenden 2000 Stäck Akrien untergebracht und die 
hierauf zu leistenden baaren Einschüsse von Zwanzig Prozent G. 7.) einge- 
zahlt sind. 
K. 5. 
Oeffentliche Bekanntmachungen. 
Alle in Gemüßheit des Statuts zu bewirkenden öffentlichen Bekamt- 
(N.. 3001.) 34* machun-
	        
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