Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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machungen erfolgen durch Insertion in den Preußischen Staatsanzeiger und in 
zwei zu Breslau erscheinende Zeitungen. 
g. 6. 
Schlichtung von Streitigkeiten. 
Alle Streitigkeiten, welche aus der Gesellschaftsverbindung zwischen den 
Aktionairen unter sich oder zwischen ihnen und Mitgliedern der Direktion ent- 
stehen, sollen scheedercchrerlich entschieden werden. Jeder Theil wählt einen 
Schiedsrichter, welche bei Meinungsverschiedenheit einen Obmann ernennen. 
Verzögert Einer der streitenden Theile auf die Aufforderung des Gegners die 
Ernennung des Schiedsrichters länger als 14 Tage, so bestimmt der Gegner 
auch den zweiten Schiedsrichter. 
Können sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmanns eini- 
gen, so hat Jeder von ihnen Einen zu ernennen, und es entscheidet zwischen 
Shnen das Loos. 
Zögert aber ein Schiedsrichter mit Ernennung des Obmanns länger als 
vierzehn Tage, so entscheidet der Obmann des anderen Theils. 
Für das Verfahren der Schiedsrichter sind die Bestimmungen der A. 
G. O. Th. I. Tit. 2. #. 167 sed. und Tit. 30. SM#. 50—56. maaßgebend. 
Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist nur das §. 172. ibid. erwähnte 
Rechtsmirtel der Nichtigkeitsklage starthaft. 
Ueber die kompromissarische Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der 
Gesellschaft und den Versicherten sind in den Policen die betreffenden Bestim- 
mungen enthalten. 
Besondere Bestimmungen. 
A. Von den Aktionairen und Aktien. 
§. 7. 
Einzahlung und Wechsel. 
Auf jede Aktie werden 20 Prozent des Nominalbetrages, also 200 Tha- 
ler, baar eingeschossen; über den Rest von 80 Prozent oder 800 Thaler aber 
„wird von dem Aktionair eine Schuldurkunde in Wechselform nach dem anlie- 
enden Formulare ausgestellt. Der Aussteller ist verpflichtet, diesen Restbetrag 
im Falle des §F. 23. nach einer achtwöchentlichen, seitens der Direktion ergehen- 
den Aufkündigung insoweit baar einzuzahlen, als dies zur Ergänzung des baa- 
ren Einschusses erforderlich ist. Auf Höhe des Betrages dieser Wechsel ist der 
Aussteller wechselmäßig verhaftet, auch wenn er nicht wechselfahig wäre. 
g. 8. 
Form der Aktien. 
G„ Die Aktien werden nach dem beigefügten Formular Uit. B. in laufenden 
Nummern auf den Namen des Aktionairs und mit der Unterschrift von we 
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