Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Direktoren ausgefertigt. Sie können nur auf eine Person, nicht auf eine Firma 
ausgestellt werden. Sie sind untheilbar. 
+. 9. 
Aktienbuch. 
Jede Aktie erhält in dem von der Direktion gesübrten. Aktienbuche ein 
Folium, auf welchem der Name, Wohnort und Stand des jedesmaligen Inha- 
bers, sowie alle Eigenthumsübergänge von Mktien, und zwar letztere gegen eine 
Eintragungsgeböhr von Einem Thaler, eingetragen werden. Nur die aus die- 
sem Aktienbuche konstirenden Inhaber der Aktien werden als Mitglieder der 
Gesellschaft erachtet. 
S. 10. 
Höchste Zahl von Aktien. 
Es darf kein Gesellschaftsmitglied mehr als 25 Stück Mkrien besitzen. 
Der Betrag der von den einzelnen Gesellschaftern desselben Handlungsgeschäftes 
besessenen Aktien darf diese Anzahl von 25 Aktien nicht übersteigen. 
g. 11. 
Veräußerung und Verpfändung der Aktien. 
Die Mktien können nur mit Genehmigung der Direktion der Gesellschaft 
verdußert werden. Von einer Verpfändung derselben braucht die Gesellschaft 
keine Notiz zu nehmen, verhandelt vielmehr ohne Rücksicht auf dieselbe mit dem 
aus mm Aklienbuche konstirenden Eigenthümer der Aktie. 
S. 12. 
Wirkung der Veräußerung. 
Der frühere Inhaber einer rechtsgültig verdußerten Aktie scheidet aus 
der Gesellschaft aus; er erhält den eingelesten Wechsel zurück, und es wird an 
dessen Stelle der Wechsel des Erwerbers angenommen. Oieser Letztere wird 
Mitglied der Gesellschaft und tritt in alle Rechte und Verbindlichkeiten des 
früheren Inhabers der Aktie, namentlich geht auf ihn auch das Recht auf den 
eingezahlten baaren Einschuß, sowie auf unerhobene Dividenden, über. 
* 
Fall der Vererbung. 
Verstirbe ein Aktionair, so müssen dessen Erben die Aktie mit Genehmi- 
ung der Direktion entweder auf Einen unter ihnen übertragen oder an einen 
Dr#en veräußern. Ist weder das Eine noch das Andere binnen sechs Mo- 
naten seit dem Todestage des Aktionairs geschehen, so ist die Direktion berech- 
tigt, die Aktie durch einen vereideten Mäkler an der Börse zu Breslau verkau- 
fen zu lassen, und den Erlös, sowie den eingelegten Wechsel, an die Erben, 
oder sofern dieselben nicht einen legitimirten Bevollmächtigten zur Empfang- 
(. 3004.) nahme
	        
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