Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Hermn, Scheimen Kommerzienrath Johann Ferdinand Kraker, 
irektor 
Herrn Regierungsrath Richard Kuh, Direkkor; 
2) den Stellvertretern: 
### Bankier Joh. Phil. Glock; 
errn Justizrath Heinrich Gräff; 
Herrn Landrath a. D. Eduard Prommnitz. 
Die Wahl des Spezialdirektors ist auf die S. 48. sub 1. bestimmte 
Weise erfolgt, die Wahl der später eintretenden vier Direktoren und Stellver- 
treter erfolgt durch die Generalversammlung nach F. 30. 
C. 37. 
Dauer des Amtes. 
Die Amtsdauer des Spezialdirektors wird durch den mit ihm geschlos- 
senen Vertrag bestimmt. Von den gegenwärtig fungirenden sowie künftig er- 
wählten vier Direktoren und drei Stellvertretern scheidet am 1. Juli, als dem 
Beginn des Amtsjahres, jährlich Einer aus und #war nach dem Alter der 
Amtsdauer und bei gleicher Amtsdauer durch das Loos. 
Das erste Ausscheiden tritt jedoch erst mit dem 1. Juli 1852. ein. 
Die Ausscheidenden sind wiederum wählbar. 
&. 38. 
Austritt. 
Jeder der vier Direktoren und Stellvertreter kann sein Amt nach vor- 
gängiger sechswöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. Ein gezwun- 
genes Ausscheiden tritt ein: 
1) durch den WVerlust der im F. 32. bestimmten Befähigung; 
2) sofern die Generalversammlung dies beschließt. 
S. 39. 
Einzelne Vakanzen. 
Bei einzelnen Vakanzen in den Personen der vier Direktoren im Laufe 
eines Jahres erfolgt der Ersatz aus der Zahl der Stellvertreter durch die 
Wahl des Verwaltungsrathes. Eine Bakanz in den Personen der Stellver- 
treter — in gleicher Weise aus der Zahl der in Breslau wohnhafken Aktio- 
nare ersetzt. 
Die auf diese Weise gewählten Direktoren und Stellvertreker bekleiden 
ihr Amt jedoch nur bis zu dem Ablaufe des Amtsjahres, in dem die nächste 
ordentliche Generalversammlung die Ergänzungswahl vornimmt. 
g. 40. 
Legitimation. 
Die Leg'timation der Mitglieder der Direktion und der Stellvertreter 
wird gegen Behbörden und dritte Personen durch ein gerichtliches oder nota 
rielles,
	        
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