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2) den Stellvertretern
Herrn Kaufmann Joh. Jul. Müller,
Herrn Rittergutsbesitzer Joh. Gottl. Pohl,
errn Bankier und Stadtrath Lorenz Salice.
Die spater eintretenden Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungs-
Rathes werden durch die Generalversammlung erwählt. (C. 30.)
K. 45.
Amtsdauer, Austritt, Vakanzen.
Von der Amtsdauer, dem Austritte und dem Fall einzelner Vatarzen
gelten die Bestimmungen der 9#. 37. bis 39., nur daß (ad F. 37.) jahrlich
zwei Mitglieder des Verwaltungsrathes ausscheiden, und (ad F. 718.) ein ge-
zwungenes Ausscheiden nur bei dem Berluste der Eigenschaft eines Aktionairs
eintrikt.
K. 46.
Remunerakion.
Die Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrathes erhalten nur
die Erstattung von Kosten und Auslagen.
III. Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Direktion und den Verwaltungsrath.
K. 47.
Geschäftsregulatio.
Sogleich nach Konslituirung der Gesellschaft entwerfen die Direktoren
und der Verwaltungsrath gemeinshafrich ein Regulariv für ihre beiderseitige
Geschaftsführung, sowie über die Art der Unterbringung des Gesellschafts-
Bermögens und der Kassenverwaltung. Als eine feststehende Norm ist in dies
RKesulativ aufzunehmen, daß gültige Beschlüsse in den speziellen wie in den
emeinschaftlichen Berathungen beider Kollegien die Gegenwart der größeren
dälfte der Mitglieder oder der für sie einberufenen Stellvertreter erfordern.
9. 48.
Gemeinsame Beschluͤsse.
Der Berathung und Beschlußnahme beider Kollegien in einer gemeinsa-
men Versammlung unterliegen:
1) Wahl des Spezialdirektors, des Rechtskonsulenten, sowie derjenigen
Beamten der Gesellschaft, welche ein höheres firirtes jährliches Gehalt
als 600 Thaler beziehen sollen, Feststellung der Bedingungen der mit
ihnen zu schließenden Kon#rakte und Beschlußnahme über Aufhebung
dieser letzteren;
2) Bewilligung einzelner Remunerationen und Gratisikationen, welche die
Summe von 100 Thalern übersteigen;
3) sielchiusnahme über den Ankauf und Wiederverdußerung von Grund-
cken;
4) Fest-