Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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2) den Stellvertretern 
Herrn Kaufmann Joh. Jul. Müller, 
Herrn Rittergutsbesitzer Joh. Gottl. Pohl, 
errn Bankier und Stadtrath Lorenz Salice. 
Die spater eintretenden Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungs- 
Rathes werden durch die Generalversammlung erwählt. (C. 30.) 
K. 45. 
Amtsdauer, Austritt, Vakanzen. 
Von der Amtsdauer, dem Austritte und dem Fall einzelner Vatarzen 
gelten die Bestimmungen der 9#. 37. bis 39., nur daß (ad F. 37.) jahrlich 
zwei Mitglieder des Verwaltungsrathes ausscheiden, und (ad F. 718.) ein ge- 
zwungenes Ausscheiden nur bei dem Berluste der Eigenschaft eines Aktionairs 
eintrikt. 
K. 46. 
Remunerakion. 
Die Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrathes erhalten nur 
die Erstattung von Kosten und Auslagen. 
III. Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Direktion und den Verwaltungsrath. 
K. 47. 
Geschäftsregulatio. 
Sogleich nach Konslituirung der Gesellschaft entwerfen die Direktoren 
und der Verwaltungsrath gemeinshafrich ein Regulariv für ihre beiderseitige 
Geschaftsführung, sowie über die Art der Unterbringung des Gesellschafts- 
Bermögens und der Kassenverwaltung. Als eine feststehende Norm ist in dies 
RKesulativ aufzunehmen, daß gültige Beschlüsse in den speziellen wie in den 
emeinschaftlichen Berathungen beider Kollegien die Gegenwart der größeren 
dälfte der Mitglieder oder der für sie einberufenen Stellvertreter erfordern. 
9. 48. 
Gemeinsame Beschluͤsse. 
Der Berathung und Beschlußnahme beider Kollegien in einer gemeinsa- 
men Versammlung unterliegen: 
1) Wahl des Spezialdirektors, des Rechtskonsulenten, sowie derjenigen 
Beamten der Gesellschaft, welche ein höheres firirtes jährliches Gehalt 
als 600 Thaler beziehen sollen, Feststellung der Bedingungen der mit 
ihnen zu schließenden Kon#rakte und Beschlußnahme über Aufhebung 
dieser letzteren; 
2) Bewilligung einzelner Remunerationen und Gratisikationen, welche die 
Summe von 100 Thalern übersteigen; 
3) sielchiusnahme über den Ankauf und Wiederverdußerung von Grund- 
cken; 
4) Fest-
	        
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