Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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(Nr. 3003.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Juni 1848., betresfend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte an die Kreistnde des Kreises Steinfurt, Behufs Aus- 
führung einer Chausfsee von der Koesfelder Kreisgrenze über Horstmar, 
Steinfurt, Neuenkirchen bis zur Tecklenburger Kreisgrenze in der Richtung 
auf Hörstel. 
— Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von den Kreis- 
ständen des Kreises Steinfurt unterm 7. Oktober 1845. gefaßten Beschluß, 
eine Chaussee von der Koesfelder Kreisgrenze über Horstmar, Steinfurt, Neuen- 
kirchen, Rheine bis zur Tecklenburger Kreisgrenze in der Richtung auf Hörsiel 
u bauen, besicktigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß die Vorschriften der 
V.ro#ag vom 11. Juni 1825. (Gesetzsammlung für 1825. Seite 152.) 
in Betreff der Ennahme von Chaussee= Neubau= und Unterhaltungsma- 
terialien von benachbarten Grundstücken, sowie das Expropriationsrecht # die 
zur Chaussee erforderlichen Grundstücke, auf die obengedachte Straße An- 
wendung sinden sollen. Zugleich will Ich den gedachten Kreisständen das Recht 
ur Erhebung des Chausseegeldes nach dem für die Staatschaussee'n gelrenden 
hausseegeld-Tarif vom 29. Februar 1840. verleihen. Auch sollen die zusätz- 
lichen Bestimmungen dieses Tarifs, sowie alle für die Staatschaussee'n beste- 
hende polizeiliche Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften der Verordnung 
vom 7. Juni 1844. über das Verfahren bei Untersuchung und Bestrafung von 
Chausseegeld= und Chausseepolizei-Kontraventionen auf die gedachte Straße 
Anwendung finden. 
Der gegenwärtige Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 23. Juni 1848. 
Friedrich Wilhelm. 
Hansemann. v. Patow. 
An das Ministerium für Handek, Gewerbe und öffenrliche Arbeiten. 
  
(Nr. 3004.)
	        
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