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(Nr. 3007.) Allerhoͤchster Erlaß vom 25. Juni 1848., betreffend das vorlaͤufige Fortbeste-
hen der Ermäßigung der Assekuranzgeböhr für Geldsendungen in Beträ-
gen über 1000 Rehlr.
A.. den Bericht des Finanzministerii und des Ministerül für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten vom 15. d. M. bestimme Ich hierdurch, daß
die in Meiner Order vom 8. April d. J. vorlaufig auf drei Monate bewilligte
Ermäßigung der Assekuranzgebühr für Geldsendungen in Beträgen über 1000
Rehlr. auf die Hälfte des gesetzlichen Betrages auch ferner, und so lange fort-
bestehen soll, als das Bedürfniß dafür vorhanden ist. Dabei bestimme Ich
jedoch, daß bei dergleichen Sendungen die Ermäßigung der Assekuranzgebühr
nur für den, Tausend Thaler übersteigenden Theil der deklarirten Summe ein-
zutreten hat, für die ersten Tausend Thaler aber die volle Gebühr zu emrrich-
ten ist. Das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten hat
die Ausführung dieser, durch die Gesetzsammlung zu publizirenden Verordnung
zu bewirken.
Sanssouci, den 25. Juni 1848.
Friedrich Wilhelm.
Hansemann. von Patow.
An
das Finan ministerium und das Ministerium für Handel, Gewerbe und offent-
liche Arbeiten.
Mr. 3006.)