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Gesetz-Sammlung
für die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
JNr. 32——
(Nr. 3009.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Juni 1848., betreffend die den Arnswalder Kreis-
ständen bewilligten fiskalischen Vorrechte in Bezug auf den Bau und die
Unterhaltung der Straßen a) von Arnswalde über Neuwedell nach der
Arnswalder Kreisgrenze in der Richtung auf Callies; b) von Arnswalde
bis zur Soldiner Kreisgrenze in der Richtung auf Bernstein und c) von
Arnswalde nach Reetz.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der
traßen
a) von Arnswalde über Neuwedell nach der Arnswalder Kreisgrenze, in
der Richtung auf Callies;
b) von Arnswalde bis zur Soldiner Kreisgrenze, in der Richtung auf
Benstein;
c) von Arnswalde nach Reetz auf Kosten des Arnswalder Kreises,
genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß die Vorschriften der Verordnung
vom 11. Juni 1825. (Gesetzsammlung für 1825., Seite 152.) in Betreff der
Entnahme von Chaussee-, Neubau= und Unterhaltungs-Materialien von benach-
barten Grundstücken, so wie das Expropriationsrecht für die zu dem Straßen-
bau erforderlichen Grundstücke auf die gedachten Straßen Anwendung finden
sollen. Zugleich will Ich den Arnswalder Kreisständen das Recht der
Chausseegeld-Erhebung nach dem jedesmaligen für die Staatschaussee'n gelten-
den Tarife verleihen. Auch sollen die zusätzlichen Bestimmungen des Tarifs
vom 29. Februar 1840., so wie alle für die Staatschausseen bestehenden poli-
eilichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung vom
3 Juni 1844., über das Verfahren bei Untersuchung und Bestrafung von
Chausseegeld= und Chausseepolizei-Kontraventionen auf die gedachten Straßen
Amvendung finden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 25. Juni 1848. Z Z
Friedrich Wilhelm.
v. Auerswald. Hansemann. v. Patow.
An die Ministerien des Innern, der Finanzen und für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten.
Johrgang 1846. Ce. 300—3040 37 (Nr. 3010.)
Ausgegeben zu Berlin den 12. August 1848.