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(Nr. 3010.) Allerhochstes Privilegium vom 25. Juni 1848., wegen Emission auf den In-
haber lautender Obligationen uͤber eine Anleihe der Berlin-Stettiner Eisen-
bahngesellschoft, zum Betrage von 800,000 Thalern.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem die unterm 12. Oktober 1840. (Gesetzsammlung Seite 305. und fol-
ende) von Uns besiähtigte Berlin -Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft beschlossen
gr, die nach dem Privilegium vom 13. Februar 1843. zu emittirenden, noch
nicht verausgabten vierprozentigen Prioritätsobligationen zu vernichten und an
deren Scelle, sowie zur Deckung der für den Bau und den Betrieb der Eisen-
bahn von Berlin nach Scettin und Stargard außer dem Aktienkapirale von
4, 824,000 Thalern nörhig werdenden Kosien ein Darlehn von 800,000 Thalern
Kurant, geschrieben: = Achthunderttausend Thalern Kurant — gecen. Ausstel-
lung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Obligationen,
jede zu 200 Thalern, geschrieben: = Zweihundert Thalern = aufzunehmen, s0
ertheilen Wir, in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Unternehmens, in
Gemäßheit des H. 2. des Gesetzes vom 17. Jun 1833. wegen Ausstellung
von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enrhalten,
durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur
Emission der zuletzt gedachten Obligationen im Betrage von 800,000 Wlen,
unter nachstehenden Bedingungen:
S. 1.
Die neuen Olbligationen, auf deren Rückseite ein Abdruck dieses Prioile-
giums beigefüge wird, werden jede zu 200 Thaler Kurant in fortlaufenden Num-
mern von 1 bis 4000 nach beiliegendem Schema ausgefertigt und von dreien
Direktoren und dem Rendanten der Gesellschaft unterzeichnet.
§. 2.
Das Darlehn trägt fünf Prozent Zinsen. Zu deren Erhebung werden
den Obligationen zundchs für sechs Jahre zwölf halbjaährige, vom 1. Juli d.
J. an laufende, am 2. Januar und 1. Juli der betreffenden Jahre zahlbare
Zinskupons Nr. 1. bis 12., nach beiliegendem Schema beigegeben. Beim Ab-
lauf dieser und jeder folgenden sechsjahrigen Periode werden, nach vorheriger
öffentlicher Bekanntmachung, für anderweite sechs Jahre neue Zinskupons aus-
gereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des letzten Kupons —
mit dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen gquittirt wird —
sofern nicht vor dessen iil keitstermine dagegen von dem Inhaber der Obli-
gation bei dem Direktorium schriftlich Widerspruch erhoben worden ist; im Falle
eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausrelchung an den Inhaber der
Obligation. Diese Bestimmung wird auf dem jedesmaligen letzten Kupon
besonders vermerkt.
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