Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 33.—
(Nr. 3015.) Gesetz vom 11. August 1848., betreffend die Aufhebung des eximirten Gerichts-
standes in Kriminal= und fiskalischen Untersuchungssachen und in Injurien=
Prozessen.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und mit Zustimmung
der zur Vereinbarung der Preußischen Verfassung berufenen Versammlung,
was folgt:
K. 1.
Der eximirte Gerichtsstand in Kriminal= und fiskalischen Untersuchungs-
sachen, sowie in Injurienprozessen, wird in allen Landestheilen, wo derselbe
noch besteht, vom 1. September 1848. ab hiermit aufgehoben.
Rucksichtlich der Militair= und Universitätsgerichte, sowie des Gerichts-
standes der Richter und der gerichtlichen Polizeibeamten bleiben die bestehenden
Vorschriften in Kraft.
g. 2.
Die Untersuchungen und Injuriensachen gegen Patrimonialgerichtsherren
werden einem von dem betreffenden Obergerichte ein fuͤr allemal zu bestimmen-
den benachbarten Koͤniglichen Gerichte uͤbertragen.
g. 3.
Auf die am angegebenen Tage (. 1.) anhaͤngigen Prozesse und Unter-
suchungen findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung.
Inhrang 1846. (Mr. 3015.) 38 S. 4.
Ausgegeben zu Berlin den 14. August 1848.