Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 2906 — 
Nachtragsbestimmungen 
zu dem 
am 15. Mai 1839. Allerhöchst bestätigten Statute der Berlin- 
Sachsischen, jetzt Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft. 
(Gesetzsammlung Nr. 2019.) 
Die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft hat folgende Abanderungen 
und Ergänzungen ihres oben bezeichneten Statuts beschlossen und festgesetzt: 
Artikel I. 
(Zu F. 4. des Statuts.) 
Der K. 4. des Gesellschaftsstatuts, welcher durch die unterm 7. Dezem- 
ber 1840. (Gesetzsammlung Nr. 2129.), 18. Februar 1842. (Gesetzsammlung 
Nr. 2247.) und 2. September 1845. (Gesetzsammlung Nr. 2621.) Allerhöchst 
bestctigten Nachträge bereits außer Anwendung gesetzt ist, wird hiermit vollig 
aufgehoben und stalt seiner Folgendes bestimmt: 
Das Scammkapital der Gesellschaft besteht in Sechs Millionen Thaler 
Preuß. Kurant und wird durch 30,000 Stuck Aktien à 200 Rehlr. reprä- 
senrirt. Von diesen sind bereits 15,000 Stück ausgeferttgt und befinden 
sich im Umlaufe; für die übrigen 15,000 Stück sind vorläufig Interims- 
Quittungen ausgegeben, welche nach vollständig berichtigter Einzahlung 
in Stammaktien Lill. B. umgeschrieben werden sollen. ieses Stamm- 
Kapital ist mit einer Schuld von 
Einer und einer halben Million Thaler in Kurant 
belastet, über welche Prioritätsaktien, und zwar: 
1300 Stück à 500 Rehlr. 650,000 Rthlr. 
und 8500 - à 100 . .. . . . .. .. 850,000 - 
in Summa 1,500,000 Rehlr. 
ausgegeben und in Umlauf Leset sind. Das gesammte Anlagekapital 
des Unternehmens der Gesellschaft beträgt demnach Sieben und eine 
halbe Million Thaler. 
Artikel II. 
Gu §. 22. des Statuts.) 
Das im F. 22. ausgesprochene Maximum des Gesellschaftsfonds und 
der zulässigen Verschuldung desselben (durch Prioritätsaktien) ist auf die im 
Art. I. dieses Nachtrags bezeichneten Summen erhöht. 
Artikel III. 
(zu den gh. 24., 31. und 45. des Statuts.) 
-a) Nur auf den Beschluß des Verwaltungsraths, nicht des WVorsitzenden 
allein,
	        
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