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allein, können außerordentliche Generalversammlungen konvozirt und die
in denselben, sowie in den ordentlichen Generalversammlungen zu be-
rathenden Gegenstände bestimme werden. Die dem engecinsiedenden
Bestimmungen in den §M#. 24., 31. und 45. der Statuten werden hier-
mit aufgehoben.
b) Sobald die Inhaber von einer Million Thaler in Aktien der Gesell-
schaft (5000 Stück) auf eine außerordentliche Generalversammlung an-
tragen und die Aktien in der im F. 28. vorgeschriebenen Art bei der
Direktion niederlegen, ist der Verwaltungsrarh eine solche Generalver=
sammlung sofort zu berufen verbunden.
Artikel IV.
(Zu den 96. 34. 35. 37. und 42. des Scatuts.)
Die &W#. 34. 35. 37. und 42. des Statuts und namentlich die darin
angeordnete Wahl stellvertretender Mitglieder, werden hiermit aufgehoben und
den allegirten Vorschriften folgende Bestimmungen substituirt:
a) Der Verwaltungsrath besteht künftig aus dreizehn in Berlin wohnenden
Aktionairs der Gesellschaft, von denen Jeder zehn Aktien besitzen und
für die Dauer seines Amts bei der Gesellschaftskasse niederlegen muß.
b) Sämmtliche Mitglieder wählen alljährlich aus ihrer Mitte einen Vor-
sitzenden und einen Stellvertreter auf ein Jahr. In einzelnen Fällen
ist der Vorsitzende bei eigener und des Stellvertreters Behinderung und
eventuell der Letztere selbst ein anderes Mitglied zu substituiren befugt.
c) Jedes Mitglied scheidet nach dreijähriger Amtsführung aus, ist jedoch
bis zu dem Tage zu fungiren berechtigt, an welchem es durch eine neue
Walt ersetzt wird. Die Ausscheidenden koͤnnen sogleich wieder gewaͤhlt
werden.
d) Nach einer vier Wochen vorher einzureichenden Anzeige ist ein Mitglied
sein Amt niederzulegen berechtigt und empfaͤngt bei seinem Ausscheiden
die deponirten Aktien zurück.
ee) Ein im Laufe des Jahres ausscheidendes Mitglied wird durch Wahl in
der nächsten ordentlichen Generalversammlung ersetzt.
Sollte die Zahl der Mitglieder bis auf acht herabsinken, so muß eine
außerordentliche Generalversammlung zur Wahl der fehlenden Mitglieder beru-
fen werden.
Artikel V.
(Zu F. 30. des Statuts.)
Zu den Hindernissen, welche dem Eintritte in den Verwaltungsrath ent-
gegenstehen oder das Ausscheiden aus demselben bedingen, gehört auch die rechts-
radftige Verurtheilung der betreffenden Person zu einer solchen Strafe, durch
welche sie zur Bekleidung öffentlicher Aemter unfahig wird.
C.. 3017.) Ar-ü