Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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allein, können außerordentliche Generalversammlungen konvozirt und die 
in denselben, sowie in den ordentlichen Generalversammlungen zu be- 
rathenden Gegenstände bestimme werden. Die dem engecinsiedenden 
Bestimmungen in den §M#. 24., 31. und 45. der Statuten werden hier- 
mit aufgehoben. 
b) Sobald die Inhaber von einer Million Thaler in Aktien der Gesell- 
schaft (5000 Stück) auf eine außerordentliche Generalversammlung an- 
tragen und die Aktien in der im F. 28. vorgeschriebenen Art bei der 
Direktion niederlegen, ist der Verwaltungsrarh eine solche Generalver= 
sammlung sofort zu berufen verbunden. 
Artikel IV. 
(Zu den 96. 34. 35. 37. und 42. des Scatuts.) 
Die &W#. 34. 35. 37. und 42. des Statuts und namentlich die darin 
angeordnete Wahl stellvertretender Mitglieder, werden hiermit aufgehoben und 
den allegirten Vorschriften folgende Bestimmungen substituirt: 
a) Der Verwaltungsrath besteht künftig aus dreizehn in Berlin wohnenden 
Aktionairs der Gesellschaft, von denen Jeder zehn Aktien besitzen und 
für die Dauer seines Amts bei der Gesellschaftskasse niederlegen muß. 
b) Sämmtliche Mitglieder wählen alljährlich aus ihrer Mitte einen Vor- 
sitzenden und einen Stellvertreter auf ein Jahr. In einzelnen Fällen 
ist der Vorsitzende bei eigener und des Stellvertreters Behinderung und 
eventuell der Letztere selbst ein anderes Mitglied zu substituiren befugt. 
c) Jedes Mitglied scheidet nach dreijähriger Amtsführung aus, ist jedoch 
bis zu dem Tage zu fungiren berechtigt, an welchem es durch eine neue 
Walt ersetzt wird. Die Ausscheidenden koͤnnen sogleich wieder gewaͤhlt 
werden. 
d) Nach einer vier Wochen vorher einzureichenden Anzeige ist ein Mitglied 
sein Amt niederzulegen berechtigt und empfaͤngt bei seinem Ausscheiden 
die deponirten Aktien zurück. 
ee) Ein im Laufe des Jahres ausscheidendes Mitglied wird durch Wahl in 
der nächsten ordentlichen Generalversammlung ersetzt. 
Sollte die Zahl der Mitglieder bis auf acht herabsinken, so muß eine 
außerordentliche Generalversammlung zur Wahl der fehlenden Mitglieder beru- 
fen werden. 
Artikel V. 
(Zu F. 30. des Statuts.) 
Zu den Hindernissen, welche dem Eintritte in den Verwaltungsrath ent- 
gegenstehen oder das Ausscheiden aus demselben bedingen, gehört auch die rechts- 
radftige Verurtheilung der betreffenden Person zu einer solchen Strafe, durch 
welche sie zur Bekleidung öffentlicher Aemter unfahig wird. 
C.. 3017.) Ar-ü
	        
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