Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Artikel VI. 
Gu g. 38. des Statuts.) 
Die Genehmigung des Verwaltungsraths ist auch zu allen Bertraͤgen 
erforderlich, deren Gegenstand die Summe von 1000 Rthlrn. uͤbersteigt. 
b Die dem entgegenstehende Bestimmung im g. 53. fallt demnach nun- 
mehr fort. 
Artikel VII. 
CGu §. 45. des Statuts.) 
Zur Fassung eines Beschlusses des Verwaltungsrarhs ist die Anwesen- 
heit von wenigsiens sieben Mitgliedern desselben, einschließlich des Vorsitzenden 
oder seines Stellvertreters, erforderlich. 
Artikel VIII. 
(zu den S#. 48. bis 52. des Statuts.) 
Unter Aufhebung der G. 48. 49. 50. 51. und 52. des Statuts und 
namentlich der darin angeordneten Wahl stiellvertretender Direktionsmügglieder, 
wird Folgendes bestimmr: 
1) Die von dem Verwaltungsrathe zu wählende Direktion soll künftig aus 
acht in Berlin wohnenden Aktionairs bestehen, von denen jeder zehn 
Aktien der Gesellschaft besitzen und für die Dauer seines Amts bis zu 
der über seine Amtsführung ihm ertheilten Decharge, bei der Hauptkasse 
niederlegen muß. Auch fur die neu hinzutretenden drei Mitglieder bleibt 
die Beslimmung ihrer Remuneration — mit Räücksicht auf F. 60. des 
Statuts — dem Verwaltungsrathe überlassen. 
Aus den Oirektionsmitgliedern ernennt der Verwaltungsrath den 
WVorsitzenden der Direktion und dessen Stellvertreter, und bestimmt die 
Dauer dieser ihrer Geschäftsführung. 
2) Die in F. 36. des Statuts und im Arrikel V. dieses Nachtrags aufge- 
führten Hindernisse stehen auch der Wahl eines Direktors, sowie der 
Fortsetzung seiner Amtsführung entgegen. Besoldete Beamte der Ge- 
sellschaft sind zu Direktionsmitgliedern wählbar, sofern sie auf das bis 
zu * Wahl von ihnen bekleidete Amt sofort nach ihrer Wahl 
verzichten. 
Einen gleichen Hinderungsgrund bildet die Stellung als Direktions- 
Mitglied oder als besoldeter Beamte bei einer andern Eisenbahnge- 
sellschaft. 
3) Die Amtsdauer der von jetzt ab zu wählenden ODirektoren wird auf drei 
Jahre beschränkt. Der Verwaltungsrath soll jedoch, wenn zwei Drittel 
seiner Mitglieder es für weckmaßig erachten, befugt sein, drei Oirektions-= 
Milglieder auf längere Zeit zu wählen. Nach einer vier Wochen vor- 
her dem Verwaltungsrathe zu machenden schriftlichen Anzeige ist jeder 
Direktor sein Amt niederzulegen berechtigt. 
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