Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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4) Jedes Daektionsmitglied kann, wenn zehn Mitglieder des Verwaltungs= 
raths es verlangen, suspendirt werden; jedoch bleibt demselben die Be- 
vu fung auf schiedsrichterliche Entscheidung nach §. 68. des Sta##s vor- 
behalten. 
Artikel K. 
Gu g. 54. confr. G. 56. 57. und 58. des Statuts.) 
Die Direktion führt die Geschäfte nach einer von ihr zu entwerfenden, 
der Genehmigung des Verwaltungsraths bedürfenden Geschadftsordnung. Letz- 
tere muß zugleich über die in den G. 56. 57. und 58. des Statuts erwähnten 
Gegenstände die erforderlichen Bestimmungen enthalten. Die allegirten Para- 
graphen werden demnach hiermit aufgehoben und für wegfallend erklärt. 
Zur Fassung eines Beschlusses bedarf es der Anwesenheit von vier Di- 
rektionsmitgliedern, unter denen die Mehrheit der Seimmen und bei gleicher 
Stimmenzahl der Vorsitzende entscheidet. 
Artikel X. 
(Zu den I&. 55. und 61. des Statuts.) 
Ueber die in den P. 35. und 61. dem Verwaltungsrathe und der Di- 
rektion gemeinschaftlich übertragene Anstellung, Beaufsichtigung und Entlassung 
der Beamten werden unter Aufhebung des 9. 61. folgende Bestimmungen ge- 
troffen. 
1) Sämmtliche Beamte der Gesellschaft, welche ein die Summe von drei- 
hundert Thalern übersteigendes, firirtes Diensteinkommen zu beziehen ha- 
ben, werden von dem Verwaltungsrathe und der Oirektion in gemein- 
schaftlichen Konferenzen, in denen der Vorsitzende des Verwaltungsraths 
den Vorsitz führt, durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt, 
unter Feststellung der Bedingungen ihrer Anstellung. Bei Stimmengleich- 
heit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. 
2) Diejenigen Beamten, welche etatsmäßig ein firirtes Diensteinkommen bis 
Dreihundert Thaler inklusive genießen, wählt die Direktion allein, sie ist 
aber deren Anstellung dem Verwaltungsrakhe anzuzeigen verpflichtet. 
Die Direktion ist berechtigt, sämmtliche Beamte der Gesellcchoft mit 
Ausnahme des Syndikus zu suspendiren. 
3) Die nämliche sub 1. und 2. festgesetzte Norm gilt auch für die Besug- 
niß zur Emtlassung der Beamten. Das in einem solchen Falle zu 
beobachtende Verfahren muß durch die Geschäftsordnung der Oirektion 
bestimmt werden. 
4) Sämmtliche Beamte sind mit einer schriftlichen oder gedruckten, von der 
Direktion zu entwerfenden Dienstinstruktion zu versehen, welche hinsicht- 
lich der Beamten ad 1. der Genehmigung des Verwaltungsraths be- 
darf, hinsichtlich der Beamten ad 2. dem letztern zur Kenntnignahme 
eingereicht werden muß. 
5) Die Beaufsichtigung der Beamten ist lediglich Sache der Oirektion, 
(Nr. 3017.) un-
	        
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