Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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unbeschadet jedoch der dem Verwaltungsrath obliegenden allgemeinen 
Kontrolle. 
6) Die Wahl des Rechtskonsulenten der Gesellschaft (Syndikus) und die 
Bestimmung der Bedingungen seiner Anstellung, so wie seiner Remune- 
ration, erfolgt von dem Verwaltungsrathe allein. 
Artikel XI. 
(Zu K. 70.) 
Die transitorische Bestimmung des H. 70. ist längst erledigt und fallt 
nunmehr fort. 
Artikel XlII. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten in Kraft sobald dieser Nachtrag 
zum Scatute die Allerhöchste Genebmigung erhalten hat. Die jetzigen stelloer- 
tretenden Mitglieder des Verwaltungsraths treten als danu für die noch übrige 
Zeit ihrer Amtsdauer als wirkliche Mitglieder ein. Die alsdann funzirenden 
wirklichen Mitglieder der Direktion behalten ihre amtliche Stellung bis zum 
Ablaufe der Zeit, für welche sie gewählt sind, unter den bei ihrer Wahl ge- 
stellten Bedingungen die stellvertrerenden Mitglieder fungiren von da ab als 
Misrüche Mitglieder und zwar für den im Arcikel VIII. Nr. 3Z. festgesetzten 
eitraum.
	        
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