Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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in Berlin und Hamburg und in Schwerin in Preuß. Kurant berichtigt. In 
Hamburg koͤnnen Zinsbetraͤge von 50 Rthlr. oder mehr, nach Wahl des In- 
habers, auch in Mark Banko zu dem festen Kurse von 150 abgeschrieben 
werden. Es werden auch die fälligen Kupons der Prioritaͤtsobligationen in 
sämmtlichen Spezialkassen der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft in Zah- 
lung angenommen. 
An den Dioidenden nehmen die Prioritätsobligationen keinen Antheil. 
Dagegen folgen sie auf Höhe des darin verschriebenen Kapitals nebst Zinsen, 
in der Priorität unmiktelbar auf die früher ausgegebenen fünf Millionen Thaler 
Preuß. Kurant Prioritärsobligationen, und haben daher in Bezug auf das 
gesammte Vermögen der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft und dessen 
jährliche Erträge, das Vorzugsrecht vor den Stammaktien dieser Gesellschaft. 
Zinsen von Prioritäksobligationen, deren Erhebung innerhalb 6 Jahren von dem 
in den betreffenden Kupons bezeichucten Zahlungslage an nicht geschehen ist, 
aersle zum Vortheil der Gesellschaft und sind als verjahrt nicht mehr ein- 
ziehbar. 1 
g. 4. 
Die Peiociktätsobligationen unterliegen der Amortisation. Zu derselben 
wird alljährlich von 1849. ab mindestens 4 Prozent des ausgegebenen Obliga- 
tionsbetrages verwandt. Die Auszahlung des Teptralberrage der zu amorti- 
sirenden Obligationen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zum ersten Male also 
am 1. Juli 1849. 
Es bleibt der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft das Recht vorbe- 
halten, mit Genehmigung der betreffenden Staaten, insbesondere der bei den 
Aktien Litt. B. betheiligten hohen Regierungen, entweder den Amortisations= 
fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritätsobligationen zu be- 
schleunigen, oder sämmtliche Prioritätsobligationen durch die öffentlichen Blät- 
ler zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen; die Kündi- 
gung darf aber nicht vor dem 1. Juli 1853. geschehen. 
Ueber die geschehene Amortisation wird den für das Eisenbahnunterneh- 
men bestellten landesherrlichen Kommissarien jährlich ein Nachweis eingereicht. 
g. 5. 
Die Gesellschaft räumt den Inhabern der Prioritätsobligationen das 
Recht ein, in folgenden Fallen den Neunwerth dieser Prioritätsobligationen von 
derselben zurückzufordern: 
a)Wenn einer der im §. 3. festgestellten Zinszahlungstermine durch Ver- 
schulden der Gesellschaft oder ihrer Verwaltung länger als drei Monate 
unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch gleiches Verschulden 
länger als sechs Monate ganz aufhört; 
c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exekution durch 
Abpfändung oder Subhastation vollstreckt wird; 
d) wenn die um 6K. 4. festgesetzte Amortisation durch Verschulden der Ge- 
sellschaft nicht innegehalten wird. » 
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