Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

226 — 
Bei fruͤherer Einloͤsung des Kapitals muͤssen die nicht faͤlligen Kupons 
und der Talon mit der Obligation zuruͤckgegeben werden. 
Dem Vorzeiger des Talons wird die folgende Serie Zinskupons aus- 
chäbge, falls der Inhaber der Obligation nicht dagegen Einspruch erho- 
en hat. 
  
Berichtigung. 
Statt der auf 870 Setück angegebenen Zahl der Stammaktien der Nie- 
derschlesischen Zweigbahn-Gesellschaft, welche in fünfprozemtige Prioritäts-= 
Stammaktien umgewandelt werden sollen, muß es in der Allerhöchsten Geneh- 
migungsurkunde vom 25. Juni 1848. (Gesetzsammlung Seite 168.) „878 Stuͤck“ 
lauten. 
Berlin, den 24. August 1848. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Milde. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.