Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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(Nr. 3025.) Allerhöchster Erlaß vom 11. August 1848., betreffend die Trennung der beitung 
des Gestütwesens von dem Ober-Marstallamte und deren Uebertragung an 
das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
n Verfolg Meines Erlasses vom 17. April d. J. bestimme Ich, daß die 
Leltung des Gestütwesens von dem Ober-Marstallamt getrennt und dem Mi- 
nisterium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten überrragen werde. 
Das Staatsministerium hat zur Ausführung dieser gleichfalls durch die 
Gesetzsammlung zu veröffemlichenden Anordnung das Weitere zu verfügen. 
Seanssouci, den 11. August 1848. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Auerswald. Hansemann. Flhr. v. Schreckenstein. 
Milde. Märcker. Gierke. Kühlwerter. 
Für den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
v. Ladenberg. 
An das Staats-Ministerium. 
  
(Nr. 3020.) Provisorische Verordnung, die Erhebung eines Zuschlages zu den Eingangs- 
Abgaben von einigen ausländischen Woaren betressend. Vom 5. Sep- 
tember 1848. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen in Folge der mit den Regierungen sämmtlicher übrigen Zollvereins= 
Staaten eingegangenen Verabredungen und unter vorbehaltener Zustimmung 
der zur Vereinbarung der Preußischen Verfassung berufenen Versammlung, 
was folgt: 
g. 1. 
Von den nachstehend genannten auslaͤndischen Waaren, welche vom 
15. September d. J. an bis zum 31. Dezember d. J. uͤber die Grenzen des 
Zollvereins eingehen oder waͤhrend dieses Zeitraums im Zollverein zum Eingan 
verzollt werden, sind, außer den nach dem Zolltarif fuͤr die Jahre 1846 — 4 
davon zu entrichtenden Zollsaͤtzen, folgende Zuschlaͤge zu erheben: 
Tarif-
	        
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