Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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In den Fällen unter Nr. 3. 4. b. 7. und 8. ist die Berufung einer 
Generalversammlung und zur Ausführung der Beschlüsse über die unter Nr. 4. 
6. und 8. benannten Gegenstände die Genehmigung des Staats erforderlich. 
S. 30. 
Nach Ablauf eines Jahres, vom Tage der Eröffnung der Bahn auf 
der ganzen Bahnstrecke ab gerechnet, wählt die Gesellschaft in einer vor diesem 
Zeitpunkte zu berufenden Generalversammlung drei Direktoren und zwei Stell- 
vertreter, welche mit dem technischen Direktor (C. 63.) das Kollegium der Di- 
rektoren bilden. Letzterer hat jedoch nur in rein technischen und Betriebsange- 
legenheiten eine zahlende und in allen übrigen Angelegenheiten eine berathende 
timme. 
S. 31. 
Die im vorstehenden Paragraphen erwähnte Wahl der Direktoren, aus- 
schließlich des technischen Direktors, erfolgt für 3 Jahre, am Schlusse jedes 
dieser drei Jahre scheidet einer der Direktoren aus. Bei dem Ausscheiden ent- 
scheidet die Anziennetät oder, wo diese keinen Anhalt gewährt, das Loos. Die 
Wahl des an die Stelle des ausscheidenden tretenden neuen Direktors erfolgt 
durch die Gesellschaft in der Generalversammlung der Aktionaire. Der Aus- 
scheidende ist wieder wählbar. 
K. 32. 
Von den Stellvertretern der Direktoren haben in den Sitzungen nur so 
viele eine Stimme, als nöthig sind, um bei etwaiger Abwesenheit eines oder 
mehrerer Direktoren die Zahl drei voll zu machen; außerdem nehmen die Stell- 
vertreter zwar an den Berathungen Theil, geben jedoch dabei keine entscheidende 
Stimme ab. 
Die eintretende Stimmfähigkeit der Stellvertreter wird bedingt durch ihre 
Anziennerär oder bei gleicher Anziennetät durch die bei der Wahl gehabte 
Stimmenzahl. 
S. 35. 
Einer der drei Direktoren muß seinen Wohnsitz in Glogau haben, die 
beiden anderen in Glogau oder in den Sctädten oder Kreisen, welche von der 
Bahn durchschnitten werden. Rücksichtlich der beiden stellvertretenden Direkto- 
ren soll eine solche Beschränkung nicht Start finden. 
K. 36. 
Jedes Mitglied der Direktion muß Besitzer von 10 Aktien sein und bei 
der Gesellschaftskasse 10 Akrien der Gesellschaft deponiren. « 
(Nr. 2916.) Ascht
	        
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