Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Vorsitzenden des Ausschusses, auf eine engere Wahl zu bringen, und dies Ver- 
fahren iß lange gttzuseten, bis eine absolute Mehrheit erreicht ist. 
) Bei g. 30. 
Wenn einzelne Aktionaire einen Gegenstand in der Generalversammlung 
zum Vortrag bringen wollen (F. 29. Nr. 7.), so müssen sie ihr Vorhaben, so- 
fern dieser Gegenstand in der nächsten Generalversammlung zur Beschlußnahme 
kommen soll, spätestens bis zum 1. April, unter ausführlicher Angabe der Mo- 
tive, dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich anzeigen und ist dann der 
Antrag zur Beschlußnahme zu bringen. 
) Bei g. 35. 
Alljaͤhrlich scheidet ein Drittheil der Ausschußmitglieder aus, an dessen 
Stelle von der nächst vorhergehenden Generalversammlung neue Vertreter zu 
wählen sind. In den ersten beiden Jahren wird das ausscheidende Drittheil 
durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können sofort wieder gewählt 
werden. 
  
(Nr. 3020.) Bestätigung des Statuts des A. Schaaffhausenschen Bankvereins. Vom 28. 
August 1823. 
1 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
ertheilen hiermit auf den Antrag Unserer Minisier der Finanzen, der Justiz und 
des Handels dem von dem Abraham Schaaffhausenschen Bankverein aufgestell- 
ten, vor dem Notar Cardauns zu Cöln in den Tagen vom 3. bis 19. August 
d. J. notariell vollzogenen Vereinsstatut Unsere landesherrliche Bestätigung 
und genehmigen insbesondere mit Rücksicht auf die von dem letzten Vereinigten 
Landtage Unserem Finanzminister ertheilte Ermächtigung, die im F. 10. dieses 
Statuts ausgesprochene Garanrie des Staaks für die Berzinsung und Tilgung 
der Aktien Litt. A. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 28. August 1848. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hansemann. Milde. Märcker. 
(N., 3028—3029.) 447 Statut
	        
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